Beschwerde gegen Versagung von PKH für erneute Berufung in Beamtenverhältnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige Polizeiobermeister begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis wegen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit; die Beschwerde gegen die Versagung der PKH wird zurückgewiesen. Das OVG prüft summarisch nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO und sieht keine hinreichende Erfolgsaussicht. Polizeiärztliche Gutachten sprechen von dauerhafter Dienstunfähigkeit; die Reaktivierungsanträge enthalten keinen Untersuchungsantrag und keine konkreten Nachweise.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von PKH für Klage auf erneute Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine summarische Prüfung auf hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderlich; fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Ein Anspruch auf erneute Berufung nach § 29 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 35 Satz 1 LBG NRW besteht nur, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist und nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bedeutet, dass der Ruhestandsbeamte den gesundheitlichen Anforderungen des zuletzt übertragenen Statusamts wieder genügt.
Stellt der Ruhestandsbeamte keinen Untersuchungsantrag nach § 29 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG und bringt er keine konkreten medizinischen Nachweise vor, rechtfertigen bloße Reaktivierungsanträge ohne Substanz keine Annahme wiedererlangter Dienstfähigkeit.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 424/15
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Polizeiobermeisters a.D. gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis wegen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Kläger seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht beanspruchen kann.
Das beklagte Land ist bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf erneute Berufung in das Polizeidienstverhältnis auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 35 Satz 1 LBG NRW zu entsprechen. Nach diesen Vorschriften haben Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, einen Anspruch, auf ihren Antrag erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden, wenn ihre Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist und nicht zwingende dienstliche Gründe der Reaktivierung entgegenstehen. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bedeutet, dass der Ruhestandsbeamte diejenige Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen früher zur Annahme der Dienstunfähigkeit geführt hat. Dienstfähigkeit liegt demnach nur vor, wenn der Ruhestandsbeamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamts wieder genügt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2009 – 6 B 1091/09 -, juris, Rn. 16, 17, und vom 12. November 2014 – 6 A 604/14 -, juris, Rn. 8.
Im Streitfall besteht indes kein Anhalt für die Annahme, dass der Kläger, der zuletzt das Statusamt des Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) bekleidet hat, die notwendige Polizeidienstfähigkeit (vgl. § 116 LBG NRW) wieder erlangt haben könnte. Entsprechende Hinweise lassen sich weder den Verwaltungsvorgängen noch dem klägerischen Vorbringen entnehmen.
Die polizeiärztlichen Stellungnahmen und Gutachten vom 3. Februar 1999 (Dr. I. ), vom 19. August 1999 (Dr. G. ), vom 2. Juli und 3. Dezember 2003 (Regierungsmedizinalrätin B. ) und vom 12. April 2007 (Dr. S. ) gehen vielmehr davon aus, dass der Kläger aufgrund der Unfallfolgen auf Dauer polizeidienstunfähig ist.
Anhaltspunkte für die Wiedererlangung der Polizeidienstfähigkeit sind den Reaktivierungsanträgen des Klägers vom 19. März 2013 und 26. Oktober 2014 nicht zu entnehmen. Diese hat er insoweit „ins Blaue hinein“ gestellt.
Vgl. hierzu: Knoke, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Gesamtausgabe A und B, 330. Auslieferung Mai 2011, § 29 BeamtStG, Rn. 13.
Er ist den medizinischen Aussagen nicht im Ansatz entgegengetreten. Begründet hat er sein Reaktivierungsbegehren ausschließlich in einem Personalgespräch vom 12. April 2013. Darin hat er auf die fehlende Möglichkeit, eine adäquate Beschäftigung in der freien Wirtschaft zu finden, verwiesen. Dabei hat er zugestanden, dass er in den Polizeivollzugsdienst nicht zurückkehren könne, er fühle sich jedoch in der Lage, Tätigkeiten im Verwaltungsdienst auszuüben.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger mit seinen Reaktivierungsanträgen auch kein Untersuchungsverlangen nach § 29 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG verbunden hat. Hiernach kann der Ruhestandsbeamte eine Untersuchung seiner Dienstfähigkeit – bzw. der in den Ruhestand versetzte Polizeivollzugsbeamte eine Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG in Verbindung mit § 116 LBG NRW) - verlangen, wenn er einen Reaktivierungsantrag zu stellen beabsichtigt. Das Vorgehen des Klägers ist mit Blick darauf konsequent, dass er nach seinen Ausführungen im genannten Personalgespräch selbst nicht davon ausgegangen ist, die Polizeidienstfähigkeit wiedererlangt zu haben. Für die Annahme eines in dem Reaktivierungsbegehren des Klägers enthaltenen konkludenten Untersuchungsantrags im Sinne von § 29 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG ist schon vor diesem Hintergrund kein Raum.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es nicht an. Es bezieht sich auf die nach dem Vorstehenden nicht mehr erhebliche Frage, ob einer Reaktivierung des Klägers zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).