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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 811/04·18.11.2004

Erinnerung gegen Kostenansatz des Kostenbeamten zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGerichtskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten im Beschwerdeverfahren. Das OVG wies die Erinnerung zurück, weil die Beschwerde des Klägers zuvor als unzulässig verworfen wurde und damit nach den bis 30.06.2004 geltenden Vorschriften eine Gebühr nach Nr. 2504 des Kostenverzeichnisses entstanden ist (§ 71 Abs.1 GKG n.F.). Weitere Anträge des Klägers wurden als eigenständige Beschwerde behandelt. Das Verfahren über die Erinnerung selbst ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§§ 66 Abs.8, 72 Nr.1 GKG n.F.).

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten als unbegründet/abgewiesen; Gebühr nach Nr.2504 GKG entstand

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Beschwerde als unzulässig verworfen, begründet dies nach den bis zum 30. Juni 2004 geltenden Vorschriften die Entstehung einer Gebühr nach Nr. 2504 des Kostenverzeichnisses und damit Kostenpflicht gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.

2

Das Gericht kann nachträgliche Anträge des Parteivertreters als eigenständige, weitere Beschwerde qualifizieren und unter gesondertem Aktenzeichen weiterverfolgen; dies berührt nicht die Entstehung bereits angefallener Gebühren.

3

Das Verfahren über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist gebührenfrei und begründet keinen Erstattungsanspruch für Kosten des Erinnerungsverfahrens (§ 66 Abs. 8, § 72 Nr. 1 GKG n.F.).

4

Zur Entscheidung über eine als eigenständige Beschwerde geführte Folgeangelegenheit ist es nicht erforderlich, einen zuvor ergangenen Beschluss aufzuheben, sofern die Parteien keine rechtzeitigen Einwendungen gegen die Verfahrensführung erheben.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG§ 72 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 7339/02

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschwerdeverfahren 6 E 811/04 wird zurückgewiesen. Nachdem in diesem Verfahren die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Juni 2004 - 19 K 7339/02 - mit Beschluss vom 19. November 2004 als unzulässig verworfen worden ist, ist eine Gebühr gemäß Nr. 2504 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, nach dessen Vorschriften die Kosten vorliegend gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. erhoben werden, entstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger danach mit Schriftsatz vom 00.00.0000 beantragt hat,

1. unter Aufhebung des Beschlusses des Senates vom 19.11.2004 den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Köln vom 07.06.2004 - 19 K 7339/02 - abzuändern und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und

2. ihm - dem Kläger - wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Diese Anträge hat der Senat, wie den Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Verfahren 6 E 248/05 unter dem 10. März 2005 mitgeteilt, als weitere, eigenständige Beschwerde aufgefasst, die unter dem zuvor genannten Aktenzeichen geführt wird. Einwände gegen diese Verfahrensweise haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Verfahren 6 E 248/05, namentlich in dem Schriftsatz vom 00.00.0000, nicht erhoben. Einer Aufhebung des Beschlusses vom 19. November 2004 bedarf es zu einer Entscheidung in dem Verfahren 6 E 248/04 nicht.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§§ 66 Abs. 8, 72 Nr. 1 GKG n. F.).