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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 795/17·17.01.2018

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Ablehnung der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Anfechtung seiner Ablehnung zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Strittig ist, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hat. Das OVG bestätigt die Versagung: Die Behörde hatte die relevanten Umstände (insb. Verschweigen von Ermittlungsverfahren) gewürdigt; die nachgereichte Einlassung war nicht glaubhaft und änderte die Erfolgsaussichten nicht. Der Beschwerde wird somit nicht stattgegeben; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Hauptsache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Erfolgsaussichten in beamtenrechtlichen Eignungsverfahren sind zu verneinen, wenn das Verwaltungshandeln die einschlägigen Tatsachen gewürdigt hat und nachträgliche Einlassungen keine neuen, glaubhaften Umstände ergeben.

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Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht die Ablehnung auf überzeugender Tatsachenwürdigung stützt und das Vorbringen des Antragstellers dem keine durchgreifenden Einwendungen entgegenstellt.

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Kostenentscheidungen bei Rückweisung der Beschwerde können dem unterliegenden Antragsteller nach §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 2621/17

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Auch das Beschwerdevorbringen setzt den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen.

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Der Antragsteller macht allein geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der am 21. August 2017 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenso wie der Prozesskostenhilfeantrag vom 22. August 2017 im Zeitpunkt der Antragstellung begründet gewesen sei. Erst danach habe der Antragsgegner mit seiner Antragserwiderung vom 23. August 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 29. August 2017, seine „Ermessenserwägungen“ erweitert und nicht, wie das Verwaltungsgericht annehme, bereits seinen ablehnenden Bescheid vom 15. August 2017 auch auf das „Verschweigen von zwei Ermittlungsverfahren“ gestützt. Dieser Einwand verfängt auch dann nicht, wenn zu Gunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass sein Prozesskostenhilfegesuch schon vor Eingang der Antragserwiderung Entscheidungsreife erlangt hat.

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Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. August 2017 mitgeteilt, er beabsichtige, seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst abzulehnen, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diesem Anhörungsschreiben liegt ein Vermerk des Sachbearbeiters Q. vom 7. August 2017 (vgl. Bl. 49 ff. der Beiakte Heft 1) zu Grunde, der mit dem Vorschlag endet, die Einstellung des Antragstellers abzulehnen und ihn aus dem Auswahlverfahren auszuschließen. Bereits in diesem Vermerk ist der Umstand, dass der Antragsteller, „die beiden Strafverfahren wegen Amtsanmaßung 2013 und Bedrohung 2016 (…) im Formalgespräch“ verschwiegen hat, umfassend gewürdigt und zu seinen Lasten bewertet worden.

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Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 9. August 2017 Stellung genommen und unter anderem ausgeführt:

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„Zudem möchte ich mitteilen, dass ich diese Delikte nicht wissentlich vor Ihnen verschwiegen habe. Die zuletzt angeforderten Akten zu den Ermittlungsverfahren bezüglich der Bedrohung und der Amtsanmaßung sind Dinge, die mir überhaupt nicht mehr bewusst waren bei der Angabe von Straftaten. Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich sie definitiv nicht wissentlich verschwiegen habe.“

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Bezüglich dieser Stellungnahme hat der Sachbearbeiter Q.     hat unter dem 14. August 2017 vermerkt (vgl. Bl. 110 der Beiakte Heft 1):

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„Die Äußerung enthält keine neuen Erkenntnisse, die eine Wiederaufnahme in das Verfahren rechtfertigen würden. Die Einlassung, dass die beiden Strafverfahren (Bedrohung/Amtsan-maßung) nicht mehr bewusst waren und nicht wissentlich verschwiegen wurden, ist m. E. nach wenig glaubhaft.“

9

Die Sachgebietsleitung hat dem hinzugefügt:

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„Unter Gesamtwürdigung aller Informationen bleibt die Entscheidung ‚Ablehnung‘ bestehen.“

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Mit Bescheid vom 15. August 2017 hat der Antragsgegner sodann die Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen erheblicher Zweifel an seiner charakterlichen Eignung abgelehnt. Der Antragsgegner hat in dem Bescheid nicht nur die gegen den Antragsteller „gerichteten Strafverfahren“ aufgeführt, sondern auch den Vorwurf des Verschweigens der die Straftatbestände der Bedrohung und Amtsanmaßung betreffenden Ermittlungsverfahren im Blick gehabt und sich mit der Stellungnahme des Antragstellers vom 9. August 2017 auseinandergesetzt. Für die im Verwaltungsverfahren und schließlich im genannten Bescheid vorgenommene Beurteilung der charakterlichen Eignung des Antragstellers waren somit ersichtlich auch diese Umstände von Relevanz und jedenfalls mitentscheidend für die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).