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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 781/10·12.08.2010

Streitwertfestsetzung bei Klage auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW änderte die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren, das auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über ein Beförderungsbegehren gerichtet ist. Es setzte den Streitwert erstinstanzlich nach §52 Abs.5 Satz2 GKG auf bis zu 22.000 € fest. Maßgeblich waren die materiellen Umstände des Verfahrens und nicht allein die offenbar irrtümliche Antragsformulierung in der Klageschrift.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als begründet; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 22.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagen auf Verpflichtung zur Erneuerung einer Beförderungsentscheidung ist der Streitwert nach §52 Abs.5 Satz2 GKG anhand des materiellen Streitgegenstands und der Umstände des Einzelfalls festzusetzen.

2

Die bloße Formulierung des Antrags in der Klageschrift ist nicht allein maßgeblich, wenn sie offensichtlich irrtümlich vom tatsächlichen Streitgegenstand abweicht.

3

Zur Ermittlung des Streitwerts können Gesamtumstände und die Erfahrung der Prozessbevollmächtigten herangezogen werden, wenn hieraus Rückschlüsse auf den beabsichtigten Hauptsachgegenstand gezogen werden können.

4

Ein Verfahren, das auf eine Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens zielt, kann gerichtsgebührenfrei sein; die Nichterstattung von Kosten richtet sich nach §68 Abs.3 GKG.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG§ BBesO§ 68 Abs. 3 GKG

Leitsatz

Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über ein Beförderungsbegehren gerichtet ist.

Tenor

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 22.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde, die die Prozessbevollmächtigten des Klägers ersichtlich im eigenen Namen eingelegt haben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), zielt auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 € festgesetzten Streitwertes. Sie ist zulässig und begründet.

3

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf bis zu 22.000,00 € festzusetzen. Es ist angesichts der Gesamtumstände und der Erfahrung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verfahren der vorliegenden Art davon auszugehen, dass mit der Klage eine Neubescheidung der Bewerbung des Klägers um ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO erstritten werden sollte. Die Formulierung des für die mündliche Verhandlung angekündigten Antrags in der Klageschrift ändert daran nichts. Dieser ist seinem Wortlaut nach auf die vorläufige Freihaltung der begehrten Beförderungsstelle gerichtet und beschreibt damit den typischen Streitgegenstand eines in Konkurrentenstreitigkeiten üblichen Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes. Es spricht deshalb nichts dafür, dass die vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle gleichwohl entgegen sonstiger Gepflogenheiten zum Gegenstand des Hauptsacheverfahrens gemacht werden sollte, zumal die Prozessbevollmächtigten des Klägers einen entsprechenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hatten. Den Gegenstand des Klageverfahrens und damit den dafür festzusetzenden Streitwert allein anhand des offenbar irrtümlich formulierten Antrags aus der Klageschrift zu bestimmen, würde den Umständen nicht gerecht.

4

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).