Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG bei einvernehmlicher Gesamterledigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte im Erinnerungsverfahren die Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG. Das OVG hebt den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auf und setzt die Erledigungsgebühr von 758,00 € zzgl. 19 % USt an. Entscheidend war, dass der Prozessbevollmächtigte durch Beratung die einvernehmliche Gesamterledigung wesentlich mitveranlasst hat. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Kostenfestsetzung stattgegeben; Erledigungsgebühr in Ansatz gebracht und Kosten dem beklagten Land auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch anwaltliche Mitwirkung nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass eines zuvor abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
Ein Rechtsanwalt hat im Sinne von Nr. 1002 VV RVG mitgewirkt, wenn er durch Beratung oder sonstige maßgebliche Mitwirkung die Herbeiführung einer einvernehmlichen Gesamterledigung maßgeblich fördert.
Für die Entstehung der Erledigungsgebühr reicht ein nicht unerheblicher Beitrag des Prozessbevollmächtigten zur Gesamterledigung, auch wenn einzelne materielle Teilentscheidungen zuvor nicht abschließend getroffen wurden.
Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; bei stattgebender Erinnerung sind die Kosten der unterliegenden Behörde aufzuerlegen.
Zitiert von (4)
1 zustimmend · 1 ablehnend · 2 neutral
Leitsatz
Der Rechtsanwalt hat bei der Erledigung einer Rechtssache im Sinne von Nr. 1002 VV RVG mitgewirkt, wenn er den Kläger dahin beraten hat, ein nur teilweise materiell-rechtlich erledigtes Verfahren in Übereinstimmung mit der Beklagtenseite insgesamt für erledigt zu erklären.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2010 wird dahingehend geändert, dass der Erstattungsbetrag um 758,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer erhöht wird.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt das beklagte Land.
Gründe
Die Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. November 2010 eine Erledigungsgebühr in Höhe von 758,00 Euro nebst 19 % Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen,
hat Erfolg.
Der Kläger kann nach Nrn. 1002, 7008 des Vergütungsverzeichnisses - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) beanspruchen, dass eine Erledigungsgebühr - ausgehend von dem zu Grunde zu legenden Streitwert von 25.483,77 Euro - in Höhe von 758,00 Euro nebst 19 % Umsatzsteuer in Ansatz gebracht wird.
Nach Nr. 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts bzw. durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Das beklagte Land hat den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Bescheid vom 22. April 2008 abgelehnt und zur Begründung angeführt, die erforderliche gesundheitliche Eignung sei nicht gegeben. Der Kläger hat am 20. Mai 2008 Klage mit dem Antrag erhoben, das beklagte Land unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Das beklagte Land hat im Erörterungstermin vom 25. Oktober 2010 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände eine erneute Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in Aussicht gestellt, nachdem die Berichterstatterin u.a. darauf hingewiesen hatte, dass der Bescheid mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig sei. Damit war der Rechtsstreit nur teilweise materiell-rechtlich erledigt. Denn das beklagte Land hat sich nicht, wie vom Kläger weiter beantragt, verpflichtet, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des von der Klaglosstellung nicht erfassten Verpflichtungsbegehrens – insbesondere auch über die nach wie vor streitige Frage der gesundheitlichen Eignung - ist erst dadurch entbehrlich geworden, dass die Beteiligten den Rechtsstreit schließlich insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt haben. An dieser Erledigung der Rechtssache hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Sinne von Nr. 1002 VV RVG mitgewirkt. Er hat hierzu einen nicht unerheblichen Beitrag geleistet, indem er während einer Unterbrechung des Erörterungstermins den Kläger dahin beraten hat, den Rechtsstreit insgesamt - und damit auch hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens - in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Der daraufhin erfolgten umfassenden Erledigungserklärung des Klägers hat sich das beklagte Land angeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.