Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwerts abgewiesen – Streitwert 5.000 EUR
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte die Heraufsetzung des Streitwerts. Das OVG stellt fest, dass der Streitwert nach § 52 GKG zu bemessen ist und mangels näherer Anhaltspunkte der Auffangwert von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen ist. § 52 Abs. 5 GKG (Statusfragen) findet keine Anwendung; der Streitwertkatalog ist nicht bindend. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ausgang: Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwerts als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert bei 5.000 EUR belassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streitigkeiten wie der angefochtenen ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen; bieten die Umstände keine Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 EUR anzunehmen.
Die speziellen Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG, die eine Bemessung am Mehrfachen des Endgrundgehalts vorsehen, gelten nur für Statusfragen (Begründung, Umwandlung, Bestehen, Nichtbestehen oder Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses u.ä.) und sind auf eine Versetzung, wie hier, nicht anwendbar.
Ein Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die Bemessung des Streitwerts nicht bindend; er kann allenfalls als Anhaltspunkt für die nach § 52 GKG vorzunehmende Ermessensentscheidung dienen.
Die Beschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG auf Heraufsetzung des Streitwerts ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert Anhaltspunkte vorträgt, die eine abweichende Bewertung nach den Maßstäben des § 52 GKG rechtfertigen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet nach § 68 Abs. 3 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 143/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der diese die Heraufsetzung des Streitwertes gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht begehren, ist nicht begründet.
In Fällen der vorliegenden Art ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). So ist es auch hier. Insbesondere aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Bewertung seines Interesses, die verfügte Versetzung zu verhindern, abweichend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auf den 6,5fachen Betrag des Endgrundgehalts nahelegen würden. Die speziellen Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG, wonach sich die Bemessung des Streitwertes bei Streitigkeiten, die Statusfragen betreffen, am Mehrfachen des Endgrundgehalts orientiert, sind hier nicht einschlägig. Es ging im Klageverfahren weder um die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält-nisses noch um die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand.
Aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), auf den sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Begründung der Streitwertbeschwerde berufen, ergibt sich nichts anderes. Ziffer 10.2 dieses Streitwertkataloges verweist hinsichtlich des kleinen Gesamtstatus auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, ohne jedoch den Streit um eine Versetzung diesem kleinen Gesamtstatus zuzuordnen. Abgesehen davon bindet der Streitwertkatalog das Gericht nicht. Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts sind allein die oben genannten Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Ein Streitwertkatalog kann insoweit nur ein Anhalt für die danach zu treffende Ermessensentscheidung sein.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).