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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 706/13·02.02.2014

Streitwertfestsetzung bei Eilantrag auf länderübergreifende Versetzung einer Lehrerin

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Lehrerin stellte einen Eilantrag, mit dem sie den Dienstherrn zur Zustimmung zu einer länderübergreifenden Versetzung verpflichten wollte; das VG setzte den Streitwert auf 2.500 € fest. Die Antragstellerin begehrte die Heraufsetzung auf 5.000 € und erhob Beschwerde. Das OVG wies die Beschwerde ab: Wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens ist die Hälfte des Auffangwerts sachgerecht; eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO ist keine Vorwegnahme der Hauptsache.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 2.500 € als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Streitwerts bei Eilverfahren ist nach § 52 GKG das Interesse der Antragstellenden maßgeblich; dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes kann durch Ansatz der Hälfte des Auffangwerts Rechnung getragen werden.

2

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO regelt lediglich vorläufig einen Zustand und stellt regelmäßig keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die eine Erhöhung des Streitwerts rechtfertigen würde.

3

Die Beantragung einer einstweiligen Anordnung zur länderübergreifenden Versetzung begründet nur eine unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens stehende, nicht dauerhaft gesicherte Rechtsposition.

4

Die Gebühren- und Kostensituation richtet sich nach dem GKG; das Verfahren kann gerichtsgebührenfrei sein und eine Kostenerstattung unterliegt den Maßgaben von § 68 GKG.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 68 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 845/13

Leitsatz

Zum Streitwert für einen Eilantrag einer Lehrerin, der auf die Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist, sein Einverständnis zu ihrer länderübergreifenden Verset-zung zu erteilen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen

3

Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 5.000,00 Euro abzielt, ist unbegründet.

4

Das gemäß § 52 Abs. 1 GKG für die Festsetzung des Streitwertes maßgebliche Interesse der Antragstellerin am Ausgang des Rechtsstreits hat das Verwaltungsgericht mit der Hälfte des Auffangwertes nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG zutreffend bewertet. Die Halbierung des Auffangwertes trägt dem grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens Rechnung. 

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2013 ‑ 6 B 1434/13 -, juris (ebenfalls die länderübergreifende Versetzung betreffend).

6

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es erschöpft sich in dem einen Satz, der Streitwert müsse heraufgesetzt werden, weil im Eilverfahren „dasselbe wie im Klageverfahren“ beantragt worden sei. Damit wird in der Sache geltend gemacht, dass die beantragte einstweilige Anordnung auf eine die Heraufsetzung des Streitwertes rechtfertigende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Dies trifft indes nicht zu. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO wäre die beantragte einstweiligen Anordnung lediglich die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf die begehrte länderübergreifende Versetzung gewesen. Sie hätte der Antragstellerin nur eine unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens stehende, nicht auf Dauer gesicherte Rechtsposition eingeräumt. Denn auch die länder- bzw. dienstherrnübergreifende Versetzung ist einer Aufhebung nicht entzogen.

7

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 C 37.03 -, juris.

8

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG)