Beschwerde verworfen: Beschwerdewert nach § 146 Abs. 3 VwGO nicht erreicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Kostenentscheidung betreffend die Erstattung der Anwaltskosten. Die zentrale Frage ist, ob der Beschwerdewert die Mindestgrenze des § 146 Abs. 3 VwGO von 200 Euro übersteigt. Das OVG ermittelte auf Grundlage des RVG einen Gebührenanspruch von 165,07 Euro und verwirft die Beschwerde als unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200 Euro nicht erreicht ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nach § 146 Abs. 3 VwGO unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich nach der Beschwer des Rechtsmittelführers; maßgeblich ist die konkrete Streitposition, die der Beschwerdeführer beanstandet.
Bei der Bemessung des Beschwerdewerts sind bei anwaltlicher Vergütung die nach RVG sich ergebenden Gebührenpositionen zugrunde zu legen; unterschreitet deren Summe die Grenze des § 146 Abs. 3 VwGO, ist die Beschwerde unzulässig.
Die Kostenentscheidung des Beschlusses richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei gesetzlich bestimmten Festgebühren (z. B. Nr. 5502 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) bedarf es keiner weiteren Streitwertfestsetzung.
Beschlüsse über die Unzulässigkeit einer Beschwerde sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3129/11
Leitsatz
Unzulässige Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes des § 146 Abs. 3 VwGO.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 146 Abs. 3 VwGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt. Der Wert des Gegenstandes einer Beschwerde richtet sich nach der Beschwer des Rechtsmittelführers. Die Beschwer des Klägers besteht im Streitfall darin, dass er die Kosten seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren selbst zu tragen hat und nicht - entsprechend der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2011 - zu 37 vom Hundert vom beklagten Land erstattet bekommt. Auf der Grundlage des festgesetzten Streitwertes von 4.455 Euro betrüge der Gebührenspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach den Nummern 2301 (Geschäftsgebühr), 7002 (Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) und 7008 (Umsatzsteuer) des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) i. V. m. der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG) insgesamt 165,07 Euro (= 37 vom Hundert von 446,13 Euro). Die Beschwer des Klägers erreicht damit nicht den nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderlichen Mindestbetrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr in Höhe von 50 Euro (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).