Beschwerde auf Erhöhung des Streitwerts in Beamten-Zuweisungsstreit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 8.000 € festgesetzten Streitwerts auf 66.185,98 €. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil der Kläger die Reaktivierung nicht angefochten hat und maßgeblich nur die Zuweisung gerichtlich geltend gemacht wurde. Daher ist der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zuzüglich Fahrtkosten nach § 52 Abs. 3 GKG zu Grunde zu legen. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ausgang: Beschwerde des Prozessbevollmächtigten auf Erhöhung des Streitwerts zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren, die die Zuweisung eines Beamten betreffen, ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, sofern nicht die Reaktivierung selbst Streitgegenstand ist.
Zusätzliche Reisekostenansprüche können bei der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 3 GKG berücksichtigt werden; Pauschalbeträge sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben hinzuzurechnen.
Die Bemessung nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (bei Reaktivierung) kommt nur dann in Betracht, wenn die Reaktivierung tatsächlich Gegenstand des Verfahrens ist.
Eine Beschwerde zur Erhöhung des Streitwerts ist unbegründet, wenn die Beschwerdeführer keine rechtlichen Einwendungen gegen die angewandte gesetzliche Streitwertbemessung vortragen.
Gerichtsgebührenfreiheit kann nach § 68 Abs. 3 GKG angeordnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2258/10
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 8.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 66.185,98 Euro abzielt, ist unbegründet.
Der Kläger hat mit seinem angekündigten Klageantrag (neben der Geltendmachung von Fahrtkosten) die Aufhebung eines Bescheides des beklagten Landes begehrt, mit dem er – unter Feststellung der Voraussetzungen für eine Reaktivierung – dem G. -K. -N. -Gymnasium der Stadt T. zugewiesen worden war. Er hat sich ausweislich seiner Klagebegründung gegen die "materiell (...) rechtswidrige Versetzung" gewandt, weil es ihm nicht zumutbar sei "nach jahrzehntelangem Einsatz in C. M. (...) nunmehr seinen Dienst dauerhaft in T. zu versehen". Seine Reaktivierung hat er nicht in Frage gestellt. Eine Reaktivierung, bei der sich der Streitwert – auch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 2. Mai 2011 – 6 A 2373/10 –, juris) – nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG bemisst, war danach entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht Verfahrensgegenstand.
Rechtliche Bedenken, für die angegriffene Zuweisung zum G. -K. -N. -Gymnasium nach § 52 Abs. 2 GKG den Regelstreitreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen und hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten nach § 52 Abs. 3 GKG weitere 3.000,00 Euro, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).