Beschwerde zur Heraufsetzung des Streitwerts als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin ließ durch ihre Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einlegen. Streitpunkt war, ob ein obsiegender Beteiligter ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhöhung des Streitwerts hat. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Klägerin nicht nachteilig durch den niedrigen Streitwert betroffen ist (Land trägt Kosten). Das Beschwerdeverfahren bleibt gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung erfolgt nicht.
Ausgang: Beschwerde des Klägers zur Heraufsetzung des Streitwerts als unzulässig verworfen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kostenerstattung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde des obsiegenden Verfahrensbeteiligten, die auf die Heraufsetzung des Streitwerts gerichtet ist, ist grundsätzlich unzulässig.
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde zur Streitwerterhöhung ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers erforderlich; fehlt dieses, ist die Beschwerde unzulässig.
Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wird es nicht dadurch geheilt, dass Prozessbevollmächtigte die Beschwerde im Namen des Mandanten einlegen.
Nach § 68 Abs. 3 GKG kann das Gericht das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei stellen und die Erstattung von Kosten versagen.
Leitsatz
Eine auf die Heraufsetzung des Streitwertes abzielende Beschwerde des obsiegen-den Verfahrensbeteiligten selbst ist grundsätzlich unzulässig.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Klägerin eingelegt haben, ist unzulässig. Für die begehrte Erhöhung des Streitwertes fehlt es der Klägerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Nach Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2009 hat nicht die Klägerin, sondern das beklagte Land die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, in welcher Weise die Klägerin von einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung nachteilig betroffen sein könnte. Gründe, die ausnahmsweise eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin auch auf die gerichtliche Verfügung vom 27. Januar 2010 hin nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.