Versagung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Vermögensangaben – Beschwerde abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen seine Versetzung in den Ruhestand. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; das OVG wies die Beschwerde zurück. Entscheidungsgrund war, dass der Kläger nicht die geforderten amtlichen Vordrucke und vollständigen Angaben zum Grundvermögen vorlegte, sodass die Angemessenheit des selbstbewohnten Grundstücks (§ 90 SGB XII) nicht festgestellt werden konnte. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Vermögensangaben abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO setzt eine vollständige, mit den amtlichen Vordrucken abgegebene und durch Belege gestützte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus.
Ist die Vermögensangabe unvollständig, ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil das Gericht sich deswegen kein zuverlässiges Bild von der Leistungsfähigkeit des Antragstellers machen kann.
Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für seine wirtschaftlichen Verhältnisse; pauschale oder unkonkrete Bankmitteilungen ersetzen keine konkreten Angaben zum Grundvermögen.
Bei der Entscheidung über den Einsatz eines selbstbewohnten Hausgrundstücks ist dessen Angemessenheit gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII u.a. nach Größe und Wert zu beurteilen; ohne diese Angaben kann eine Freistellung vom Einsatz des Vermögens nicht festgestellt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1446/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gegen seine Versetzung in den Ruhestand gerichtete Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Es kann offen bleiben, ob die Rechtsverfolgung - wie das Verwaltungsgericht meint - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen, wobei er nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Vordrucke zu verwenden hat. Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Erklärung unvollständig ist und sich das Gericht deswegen kein zuverlässiges Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse machen kann.
Die von dem Kläger vorgelegte Erklärung ist hinsichtlich seines Grundvermögens in wesentlichen Punkten unvollständig. Im Vordruck geforderte Angaben über Größe, Grundbuchbezeichnung, Jahr der Bezugsfertigkeit, Einheits- und Brandversicherungswert sowie Verkehrswert des von ihm bewohnten Grundstücks M.-------ring 81 in S. , C. , hat er nicht gemacht. Auch auf Aufforderung des Senats vom 18. Juli 2008, korrigiert durch Verfügung vom 1. August 2008, hat der Kläger innerhalb der mit Verfügung vom 25. August 2008 verlängerten Frist keinerlei Belege oder Erklärungen eingereicht, denen die genannten Angaben entnommen werden könnten. Aus der Bescheinigung der Deutschen Bank vom 25. Juli 2008 und dem Kontoauszug vom 19. August 2008 ergibt sich lediglich, dass er zur Baufinanzierung ein Darlehen in Anspruch genommen hat, das in monatlichen Raten von derzeit 704,18 Euro zurückzuzahlen ist. Das Schreiben der Deutschen Bank vom 2. Juli 2008 über die Einräumung eines Dispositionskredits in Höhe von 25.000,- Euro lässt nicht einmal den vom Kläger behaupteten Bezug zu seinem Grundvermögen erkennen.
Aufgrund der Unvollständigkeit der Angaben kann nicht beurteilt werden, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO hat der Beteiligte sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Nicht zumutbar ist nach Satz 2 dieser Vorschrift i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII der Einsatz eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich ohne die genannten Angaben nicht feststellen, denn die Angemessenheit des Hausgrundstücks bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII u.a. nach der Grundstücksgröße und dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).