Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 664/99·21.05.2000

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Stellenblockade zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtGerichtskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Lehramtsbewerber focht die Festsetzung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Freihaltung einer Stelle an. Das OVG bestätigt die Festsetzung auf 4.000 DM nach §20 Abs. 3 i.V.m. §13 Abs. 1 S. 2 GKG. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Antrag diene der Stellenblockade und nicht der Begründung des Beamtenverhältnisses. Das Verfahren ist gebührenfrei (§25 Abs.4 GKG).

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung auf 4.000 DM als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei (§25 Abs.4 GKG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einstweiligen Anordnungen, die auf die vorläufige Freihaltung einer Stelle (Stellenblockade) zielen, ist der Streitwert nach §20 Abs.3 i.V.m. §13 Abs.1 Satz2 GKG zu bemessen; §13 Abs.4 Satz1 b GKG findet insoweit keine Anwendung.

2

Die maßgebliche Streitwertbemessung richtet sich nach dem prozessualen Ziel der Antragstellung; liegt das Ziel in der Verhinderung vollendeter Tatsachen, so rechtfertigt dies nicht die Anwendung einer Regelung für die Begründung eines Dienstverhältnisses.

3

Eine unterschiedliche Behandlung von Verfahren zur Stellenblockade gegenüber Beförderungsstreitigkeiten ist nur zulässig, wenn sich signifikante sachliche Unterschiede ergeben; bloße Zielidentität im Endergebnis begründet keine abweichende Streitwertfestsetzung.

4

Nach §25 Abs.4 GKG kann das Gericht das Beschwerdeverfahren gebührenfrei stellen und eine Kostenerstattung unterlassen.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 13 Abs. 4 Satz 1 b GKG§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1458/99

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4.000,-- DM festgesetzt. In Verfahren der vorliegenden Art, in denen es einem (Lehramts-)Bewerber um die vorläufige Freihaltung einer Stelle als Beamter auf Probe im Wege einer einstweiligen Anordnung geht, ist der Streitwert entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in Anwendung von § 13 Abs. 4 Satz 1 b GKG zu bemessen. Die Vorschrift ist nicht einschlägig, weil der Antrag nicht auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses abzielt, sondern dazu dient, die "Schaffung vollendeter Tatsachen" durch Erlass einer Sicherungsanordnung zu verhindern. Zwar strebt der Einstellungsbewerber letztlich die Einstellung an, übrigens nicht anders als der Beförderungsbewerber, dem es im Ergebnis um seine Beförderung geht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Rechtsschutzziel zunächst nur die Stellenblockade ist. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen in gegenteiligem Sinne darauf abgehoben hat, die letztlich angestrebte Erlangung eines bestimmten Status bekomme schon im Rahmen der Sicherungsanordnung vorrangige Bedeutung, hält er an dieser Auffassung nicht weiter fest. Diese Rechtsprechung trägt zum einen dem Antragsziel nicht hinreichend Rechnung. Zum anderen ist eine unterschiedliche Behandlung der vorliegenden Fallkonstellation im Vergleich zu den Beförderungsstreitigkeiten, bei denen der Senat im Verfahren der einstweiligen Anordnung, soweit der Antrag auf eine Stellenblockade zielt, den hälftigen Auffangwert zugrundelegt, mangels signifikanter Unterschiede sachlich nicht gerechtfertigt.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.