Streitwertfestsetzung bei Umwandlung eines besoldeten Dienstverhältnisses
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Zuweisungs- und Wiedereinsetzungsentscheidung, die die Umwandlung seines Ruhestandsbeamtenverhältnisses in ein aktives Beamtenverhältnis betraf. Das OVG setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren höher fest und änderte den angefochtenen Beschluss. Begründet wurde dies mit der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 4 Satz 1 a GKG a.F. und der Unangemessenheit des Ersatzwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung teilweise begründet; Streitwert auf bis zu 50.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Für Klagen, die die Umwandlung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Gegenstand haben, ist bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen maßgeblich.
Der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. bestimmte Ersatzwert ist nicht ohne weiteres auf Verfahren anwendbar, die bereits die Umwandlung des Beamtenverhältnisses selbst betreffen.
Bei der Abgrenzung des Streitwerts ist zu unterscheiden, ob die Klage lediglich das Vorfeld einer Statusstreitigkeit oder bereits die unmittelbare Umwandlung des Dienstverhältnisses bezweckt; nur im letzteren Fall rechtfertigen sich erhöhte Streitwerte.
Änderungen des GKG sind unter Beachtung von Übergangsregelungen anzuwenden; die seit 1.7.2004 geltende Regelung (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG) findet nicht Anwendung, wenn Übergangsbestimmungen (§ 72 Nr. 1 GKG) dem entgegenstehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 751/03
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert für das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 K 751/03 geführte Klageverfahren wird auf bis zu 50.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit dem Ersatzwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.) zu niedrig bemessen. Die mit der Beschwerde verfolgte Erhöhung des Streitwerts auf den 13fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen ist gerechtfertigt.
Der dies vorsehende § 13 Abs. 4 Satz 1 a GKG a.F. (der gleichlautende § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung ist entgegen der Beschwerde hier nicht anzuwenden, vgl. § 72 Nr. 1 GKG) ist einschlägig. Das erstinstanzliche Verfahren betraf die Umwandlung eines besoldeten öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses.
Der Kläger, ein im Ruhestand befindlicher Studienrat, wandte sich dagegen, dass er mit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung einer bestimmten Schule zur Dienstleistung zugewiesen worden war und sich zur Aushändigung der Urkunde, mit der er erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen werden sollte, sowie zur Aushändigung der Planstelleneinweisung und weiterer Unterlagen in der für ihn vorgesehenen Schule hatte einfinden sollen. Das betraf nicht lediglich das Vorfeld" einer Statusstreitigkeit, sondern bereits die Umwandlung des Beamtenverhältnisses als solche, auch wenn die Aushändigung der Ernennungsurkunde erst noch erfolgen sollte.