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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 604/17·16.08.2017

Beschwerde gegen Ablehnung des Vollstreckungsantrags mangels grundloser Säumnis zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtVollstreckungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vollstreckungsgläubiger wendet sich gegen die Ablehnung seines Vollstreckungsantrags und beantragt Zwangsgeld gegen die Vollstreckungsschuldnerin. Streitgegenstand ist, ob die Behörde ihre im Urteil auferlegte Verpflichtung „grundlos“ nicht erfüllt und damit Zwangsgeld nach §172 S.1 VwGO gerechtfertigt ist. Das OVG legt Tenor in Verbindung mit den Entscheidungsgründen aus und verneint eine Verpflichtung, solange der Gläubiger in den betreffenden Modulen keine Lehrveranstaltungen anbietet. Deshalb fehlt es an der erforderlichen grundlosen Säumnis; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Vollstreckungsantrags mangels grundloser Säumnis zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §172 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihrer im Urteil festgelegten Verpflichtung grundlos nicht nachkommt.

2

Bei der Prüfung der Vollstreckungspflicht ist der Tenor des rechtskräftigen Urteils unter Heranziehung der Entscheidungsgründe auszulegen; entscheidend ist der aus Tenor und Gründen zu verstehende Verpflichtungsumfang.

3

Im Verfahren nach §172 Satz 1 VwGO ist nicht die materielle Begründetheit neuer oder darüber hinausgehender Ansprüche zu prüfen; es ist allein zu entscheiden, ob die im Urteil festgelegte Verpflichtung erfüllt wird.

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Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs. 2 VwGO; bei Zurückweisung trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 VwGO§ 172 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 M 42/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag zu Recht abgelehnt.

3

Das Gericht des ersten Rechtszuges kann auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangs-geld bis zu 10.000 Euro androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde im Fall des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt (vgl. § 172 Satz 1 VwGO). Die Zwangsgeldandrohung erfordert neben dem Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, dass die Behörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung grundlos nicht nachkommt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es vorliegend an dem Vollstreckungserfordernis der „grundlosen Säumnis“ fehlt.

4

Nach seinem Urteil vom 3. Dezember 2014 - 4 K 2612/13 - ist die Vollstreckungsschuldnerin nur und erst dann verpflichtet, den Vollstreckungsgläubiger zum Prüfer für die Module B 3, Nv oder Gv zu bestellen, wenn er in diesen Modulen Lehrveranstaltungen anbietet. Dieses Verständnis des Urteilstenors folgt aus den entscheidungstragenden Gründen des Urteils, die, wie der Senat bereits im Beschluss vom 12. April 2017 - 6 A 168/15 - ausgeführt hat, zur Auslegung der der Vollstreckungsschuldnerin im Tenor auferlegten Verpflichtung heranzuziehen sind. Da der Vollstreckungsgläubiger seit dem 1. März 2016 keine Lehrveranstaltungen in den genannten Modulen mehr anbietet, folgt aus dem genannten Urteil derzeit keine Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin, ihn zum Prüfer für diese Module zu bestellen. Dass er, wie er mit der Beschwerde erneut geltend macht, zuvor Lehrveranstaltungen in den genannten Modulen angeboten hat, ist unerheblich.

5

Auch seine weiteren Einwände verfangen nicht. Er lässt außer Acht, dass im Rahmen des § 172 Satz 1 VwGO neben dem Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lediglich zu prüfen ist, ob die Vollstreckungsschuldnerin ihrer im genannten - rechtskräftigen - Urteil auferlegten Verpflichtung grundlos nicht nachkommt. Im vorliegenden Verfahren ist somit nicht zu prüfen, ob er aufgrund sonstiger Umstände, die nicht Gegenstand des Urteils waren, die Bestellung zum Prüfer beanspruchen kann. Soweit er sich schließlich mit den dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Begründetheit seiner Klage auseinandersetzt, geht sein Beschwerdevorbringen ebenfalls ins Leere.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Beschwerde eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).