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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 602/14·27.05.2014

Anhörungsrüge gegen Entscheidung im Stellenbesetzungsverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem seine Erinnerung im Besetzungsverfahren nicht durchgesetzt wurde. Zentrales Thema war, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde. Das OVG stellte fest, dass die relevanten Vorbringen berücksichtigt wurden und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt wurde. Zudem wurde dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt.

Ausgang: Anhörungsrüge des Antragstellers als unbegründet verworfen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine tatsächlichen Umstände substantiiert darlegt, aus denen sich eine in entscheidungserheblicher Weise erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.

2

Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es die vorgetragenen Einwendungen erkennbar berücksichtigt, auch wenn es zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung gelangt.

3

Die Kostenentscheidung kann nach § 154 Abs. 1 VwGO getroffen werden; die Auferlegung der Kosten ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

4

Die bloße Nichtteilnahme des Gerichts an der rechtlichen Bewertung der Partei begründet keinen Gehörsverstoß, sofern die tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen geprüft und gewürdigt wurden.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 219/14

Leitsatz

Erfolglose Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

3

Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers, sein Bewerbungsverfahrensanspruch habe sich, nachdem der von der Antragsgegnerin für die Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens favorisierte Bewerber aus dem Bewerberkreis ausgeschieden sei, „zu einem vollen Anspruch verdichtet“, berücksichtigt und (in dem in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom selben Tag in dem Verfahren 6 B 441/14) in dem Sinne gewürdigt, dass eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers daran scheitere, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu beanstanden sei.

4

Entgegen dem Vorbringen in der Anhörungsrüge hat der Senat auch das Vorbringen berücksichtigt, der Umstand, dass der streitbefangene Dienstposten am 1. April 2014 im Wege der Umsetzung anderweitig besetzt worden sei, könne nicht dazu führen, dass dem Antragsteller die Kosten für das Rechtsschutzverfahren auferlegt werden, weil er den Rechtsschutzantrag bereits zuvor (am 13. März 2014) anhängig gemacht habe. Der Senat hat diesen Einwand dahingehend gewürdigt, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Recht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt habe, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dass der Antragsteller diese rechtliche Würdigung nicht teilt, begründet keinen Gehörsverstoß.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).