Streitwertbeschwerde gegen Weisung zur amtsärztlichen Bestätigung privatärztlicher Atteste zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Eilverfahren einer Beamtin wegen einer gemischt dienstlich-persönlichen Weisung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Weisung, privatärztliche Dienstunfähigkeitsatteste amtsärztlich bestätigen zu lassen. Das VG setzte den Streitwert auf 2.500 € fest; mehrere Folge-schreiben begründeten keinen gesonderten Streitgegenstand. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Streitwertbeschwerde als unbegründet abgewiesen; Streitwertfestsetzung auf 2.500 € bestätigt, Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine einzelne gemischt dienstlich-persönliche Weisung ist der Streitwert nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und den Vorgaben des Streitwertkatalogs zu bemessen; eine automatische Vervielfachung ist nicht zwingend.
§ 39 Abs. 1 GKG führt nur zur Zusammenrechnung mehrerer Werte, wenn tatsächlich mehrere selbständige Streitgegenstände vorliegen; bloße Bezugnahmen, Wiederholungen oder Konkretisierungen eines bereits enthaltenen Inhalts begründen keinen neuen Streitgegenstand.
Eine Weisung, die die Vorlage privatärztlicher Atteste und deren amtsärztliche Bestätigung verlangt, kann als gemischt dienstlich-persönliche Weisung einen eigenständigen Streitgegenstand im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO bilden.
Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ist die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten zulässig; über ihre Begründetheit entscheidet das Gericht anhand der materiellen Voraussetzungen der Streitwertfestsetzung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 1087/23
Leitsatz
Erfolglose Streitwertbeschwerde in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die an eine Beamtin gerichtete gemischt dienstlich-persönliche Weisung des Dienstherrn, privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen amtsärztlich bestätigen zu lassen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG sowie Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500 Euro festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin war auch in Anbetracht des Umstands, dass der gestellte Antrag seinem Wortlaut nach darauf gerichtet war, "die Bescheide der Bezirksregierung P. vom 9. November 2022, 17. November 2022, 20. März 2023, 11. April 2023 und 28. April 2023" nicht befolgen zu müssen, nicht das Fünffache dieses Werts anzusetzen. Zwar werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend aber nicht erfüllt, weil die mit dem Antrag bezeichneten Schreiben der Bezirksregierung P. nicht mehrere Streitgegenstände betreffen. Streitgegenstand des Verfahrens einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO war die vom Antragsgegner auf der Grundlage von § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gegenüber der Antragstellerin getroffene gemischt dienstlich-persönliche Weisung
- vgl. zu Rechtsnatur BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - 2 C 6.19 -, IÖD 2021, 138 = juris Rn. 20 -,
privatärztliche Atteste, die ihre Dienstunfähigkeit attestieren, amtsärztlich bestätigen zu lassen, mithin zukünftig eine etwaig auftretende Dienstunfähigkeit in einer bestimmten Form nachzuweisen. Diese Weisung hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 9.11.2022 ausgesprochen und mit Schreiben vom 11.4.2023 dahingehend konkretisiert, dass sich die Antragstellerin am ersten Tag der privatärztlich attestierten Dienstunfähigkeit unter Vorlage des privatärztlichen Attests und gegebenenfalls weiterer ärztlicher Unterlagen für eine Begutachtung beim Gesundheitsamt vorzustellen habe. Letzteres Schreiben beinhaltet mit Blick auf die Weisung vom 9.11.2022 indes keine neue bzw. andere Regelung, sondern lediglich eine nähere Bestimmung des für den verlangten Nachweis der Dienstunfähigkeit zu beachtenden Verfahrens. Die weiteren Schreiben des Antragsgegners vom 17.11.2022, 20.3.2023 und 28.4.2023
nehmen lediglich Bezug auf die Weisung vom 9.11.2022 und/oder wiederholen die darin enthaltene Aufforderung bzw. die Konkretisierung vom 11.4.2023. Sie treffen mithin keine neue Regelung und enthalten insoweit ebenfalls keinen abweichenden Streitgegenstand. Gleiches gilt für die unter dem 28.4.2023 angeordnete Befristung der Geltungsdauer der Weisung bis zum 31.10.2023. Die vom Senat angeregte Einbeziehung sämtlicher im Antrag des vorliegenden Verfahrens bezeichneter Schreiben in die vom Antragsgegner mit Verfügung vom 23.10.2023 vorgenommene Aufhebung der Weisung diente dementsprechend lediglich der Klarstellung.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).