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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 591/06·19.10.2006

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Beihilfeanspruch (182,45 EUR) zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht und wird zurückgewiesen. Der Kläger begehrte Beihilfe zu Arzneimittelausgaben in Höhe von 182,45 EUR; danach bestimmt § 52 Abs. 3 GKG den Streitwert. Beihilfen sind keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 3 GKG, sodass eine höhere Bemessung nicht in Betracht kommt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 182,45 EUR als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, bestimmt § 52 Abs. 3 GKG den Streitwert maßgeblich nach der Höhe dieser Leistung.

2

Eine Festsetzung des Streitwerts nach der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) oder des Auffangwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) ist ausgeschlossen, wenn der Streitgegenstand eine konkret bezifferte Geldforderung i.S.v. § 52 Abs. 3 GKG ist.

3

Beamtenrechtliche Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sind keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 3 GKG, sondern richten sich nach den im Einzelfall entstandenen Aufwendungen.

4

Rückwirkungen in Form künftiger oder allgemein gehaltener Anspruchsfragen beeinflussen die Streitwertbemessung nicht, wenn der geltend gemachte Rechtsbehelf ausschließlich auf einen konkreten, bezifferten Beihilfeanspruch gerichtet ist.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 42 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 371/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf 182,45 EUR festgesetzten Streitwert zu ändern und auf 4.000,00 EUR festzusetzen, hat keinen Erfolg.

3

Die Streitwertfestsetzung richtet sich hier - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nach § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach dieser Vorschrift deren Höhe maßgebend. Für eine Festsetzung entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen (§ 52 Abs. 1 GKG) oder für eine Festsetzung des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) ist in solchen Fällen angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum.

4

Dass der mit der Klage im Hauptsacheverfahren verfolgte Antrag des Klägers ausschließlich einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft, steht außer Frage. Er begehrt eine durch Bescheid zu gewährende Beihilfe zu den Aufwendungen für ein Medikament gemäß einer konkreten ärztlichen Verordnung vom 13. Oktober 2004. Für das verordnete Medikament sind ihm Aufwendungen in Höhe von 260,64 EUR entstanden, was bei dem hier einschlägigen Beihilfebemessungssatz von 70 % bedeutet, dass der begehrte Beihilfebescheid auf eine bezifferte Geldleistung in Höhe von 182,45 EUR gerichtet ist.

5

Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die grundsätzliche Frage, ob dem Kläger auch in Zukunft Beihilfen zu den Aufwendungen für dieses oder für vergleichbare Medikamente zu gewähren sind, gerade nicht Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens und damit für die Bemessung des Streitwertes ohne Belang. Beamtenrechtliche Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sind auch keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 3 GKG, sondern richten sich ausschließlich nach den im Einzelfall jeweils entstehenden Aufwendungen.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2001 - 6 E 427/01 -.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.