Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwerts wegen Höhergruppierung (TV‑L)
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügte die vom Verwaltungsgericht auf 5.000 € festgesetzte Streitwertsumme und begehrte deren Heraufsetzung auf 14.440 €. Zentral war die Frage der maßgeblichen Bemessung des Streitwerts nach § 52 GKG. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde als begründet angesehen und den Streitwert wegen der behaupteten Nachzahlungsansprüche infolge Höhergruppierung auf 14.440 € festgesetzt; das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde des Prozessbevollmächtigten auf Heraufsetzung des Streitwerts als begründet stattgegeben; Streitwert auf 14.440 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Prozessbevollmächtigte kann nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässigerweise im eigenen Namen Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung erheben.
Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG ist die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Kläger nach billigem Ermessen maßgeblich.
Bei behaupteten Ansprüchen auf Nachzahlung infolge Höhergruppierung im öffentlichen Dienst ist der erwartete wirtschaftliche Umfang der Nachforderungen bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen.
Ein Verfahren kann trotz Heraufsetzung des Streitwerts gerichtsgebührenfrei bleiben; Kosten werden bei Anwendung des § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 2637/12
Leitsatz
Erfolgreiche Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Heraufset-zung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes.
Tenor
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 14.440,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 14.440,00 Euro abzielt, ist begründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren der Klägerin, das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben der Bezirksregierung B. vom 31. August 2012 aufzuheben. Damit hatte das beklagte Land bestätigt, dass die Klägerin – seiner Auffassung nach – nicht bereits für den Zeitraum ab dem 1. September 2006 bis zum 18. Juli 2010 rückwirkend von der Entgeltgruppe 13 TV-L in die Entgeltgruppe 14 TV-L höherzugruppieren sei. Eine entsprechende Zusage sei nicht abgegeben worden bzw. werde – sollte das Scheiben vom 25. Juli 2012 als Zusicherung verstanden worden sein – hiermit zurückgenommen. Angesichts der mit der früheren Höhergruppierung verbundenen Ansprüche der Klägerin auf Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsgruppen für den streitigen Zeitraum in der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Höhe, ist die abgeänderte Streitwertfestsetzung ermessensgerecht.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).