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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 535/13·30.06.2013

Streitwertfestsetzung bei Klage auf Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte finanziellen Ausgleich für im Zeitraum 1.1.1997–31.12.2005 geleistete Zuvielarbeit; die vom Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde nach § 32 Abs. 2 RVG auf Heraufsetzung des Streitwerts hatte Erfolg. Der Senat änderte Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses und setzte den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens auf bis zu 40.000 € fest. Zur Bemessung orientierte sich das Gericht an den jeweils geltenden Mehrarbeitsvergütungen (§ 52 GKG i.V.m. § 4 MVergV) und, mangels konkreter Stundenspezifikation, an der Berechnungsgrundlage von 270 Stunden/Jahr.

Ausgang: Beschwerde des Klägers auf Heraufsetzung des Streitwertes in Teilpunkt 2 stattgegeben; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 40.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Klagen auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für geleistete Mehr- bzw. Zuvielarbeit richtet sich der Streitwert nach der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV) in den jeweiligen Zeiträumen.

2

Hat der Kläger den Umfang der geleisteten Zuvielarbeit nicht substantiiert dargelegt, kann das Gericht anerkannte Bemessungsgrundlagen zugrunde legen; das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu z.B. 270 Stunden/Jahr als Berechnungsbasis herangezogen.

3

Eine vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ist geeignet, eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes zu verfolgen und kann bei Erfolg zur Änderung des Streitwertes führen.

4

Ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei, folgt daraus regelmäßig, dass Gerichtskosten nicht erstattet werden; dies ist mit Blick auf die Kostentragungsvorschriften insbesondere nach § 68 Abs. 3 GKG zu beachten.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2183/11

Leitsatz

Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Gewährung eines finanziellen Aus-gleichs für geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.

Tenor

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 40.000,00 Euro festgesetzt

Gründe

2

Die bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, hat Erfolg.

3

Gegenstand des Klageverfahrens war die vom Kläger begehrte Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2005 geleistete Zuvielarbeit. Bei der Bemessung des Streitwertes orientiert sich der Senat insoweit an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung).

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 6 A 3123/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.

5

Diese betrug für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 BBesO in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 27,49 DM bzw. 14,06 Euro, in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 20. August 2002 28,27 DM bzw. 14,45 Euro, in der Zeit vom 21. August 2002 bis 31. März 2004 15,47 Euro und in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005 16,15 Euro. Mangels eines klägerseitig bestimmten Umfangs der im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2005 geleisteten Zuvielarbeit geht der Senat von den Berechnungsgrundlagen des Bundesverwaltungsgerichts,

6

vgl. Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, NVwZ 2012, 1472,

7

und damit vorliegend von einem Umfang von 270 Stunden/Jahr aus.

8

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).