Streitwertbeschwerde gegen Auffangwertfestsetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzten Streitwerts auf 10.000 €. Das Oberverwaltungsgericht hält die Streitwertbeschwerde zwar für zulässig, weist sie jedoch als unbegründet zurück. Es begründet dies damit, dass die mehrfachen Anträge in der Sache einheitlich auf die Feststellung der Nichtbewährung abzielten und daher nur der einfache Auffangwert anzusetzen ist. Kosten werden nicht erstattet; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Streitwertbeschwerde der Klägerin auf Erhöhung des Auffangstreitwerts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert) ist auf den einfachen Auffangwert vorzunehmen, wenn der streitige Gegenstand als einheitlich anzusehen ist.
Werden mehrere Antragsteile in der Klage zwar unterschiedlich bezeichnet, aber sachlich auf denselben Streitgegenstand gerichtet, rechtfertigt dies nicht die Kumulation mehrerer Auffangstreitwerte.
Die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG ist zulässig, aber nur begründet, wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene wertmäßige Bemessung des Streitgegenstands ermessfehlerhaft oder rechtsfehlerhaft ist.
Die Kostenfolge einer zurückgewiesenen Streitwertbeschwerde richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6021/23
Leitsatz
Erfolglose Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die eine Erhöhung des Streitwerts begehren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einem Einzelrichter erlassen wurde.
Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde mit dem Begehren, den vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwert auf 10.000,00 Euro (zweifacher Auffangwert) zu erhöhen, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzlicheKlageverfahren zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist nicht deshalb "zweimal der Auffangstreitwert" anzusetzen, weil mit der Klageerhebung zwei Anträge (Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Bewährung bzw. zu einer neuen Entscheidung über die Bewährung einerseits und Verurteilung der Beklagten zur Aufhebung und Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung vom 25.1.2023 andererseits) formuliert worden sind. Denn es handelte sich dabei nicht um zwei unterschiedliche Klagebegehren. Vielmehr war das Klagebegehren der Sache nach einheitlich gegen die Feststellung der Nichtbewährung in der dienstlichen Beurteilung vom 25.1.2023 gerichtet, so dass der Wert des Streitgegenstandes mit dem einfachen Auffangwert zu bemessen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).