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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 458/12·11.11.2012

Streitwert bei Klage auf erneute Entscheidung über Bewerbung (A 12 BBesO)

Öffentliches RechtBeamtenrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Landes zu einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung um eine nach A 12 BBesO besoldete Stelle. Streitgegenstand war die Festsetzung des Streitwerts; das OVG bestätigte den vom VG angesetzten Auffangwert von 5.000,00 € nach § 52 Abs. 2 GKG. Die Sonderregelung des § 52 Abs. 5 S. 2 GKG findet keine Anwendung, weil keine Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes vorliegt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 5.000,00 € zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG ist die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich; fehlen hinreichende Anhaltspunkte, ist der Auffangwert von 5.000,00 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

2

Die besondere Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG gilt nur für die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen (z. B. Beförderung).

3

Liegt keine besoldungsmäßige Verbesserung des Klägers vor (vorher und nachher gleiche Besoldungsgruppe), rechtfertigt dies keinen höheren Streitwert.

4

Ein Verfahren kann gerichtsgebührenfrei sein; nach § 68 Abs. 3 GKG werden Kosten in solchen Fällen nicht erstattet.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ A 12 BBesO§ 52 Abs. 2 GKG§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG§ 68

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4551/11

Leitsatz

Der Streitwert für eine Klage, mit der der Inhaber eines nach A 12 BBesO besoldeten Amtes die Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung um eine nach A 12 BBesO besoldete Stelle begehrt, bemisst sich nach § 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Es hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

3

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). So ist es auch hier. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die vorliegend eine Bestimmung des Streitwertes abweichend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG nahelegen. Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren des Klägers, das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Oktober 2011 zu verpflichten, über seine, des Klägers, Bewerbung um die Stelle des Leiters der Autobahnpolizeiwache G.           eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Die spezielle Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist nicht einschlägig. Das Klageverfahren betraf nicht die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne dieser Vorschrift. Hiermit ist die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit - wie im Falle der Beförderung - besoldungsmäßigen Auswirkungen gemeint.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 6 E 424/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen.

5

Um die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen ging es dem Kläger indes nicht. Er ist bereits Inhaber eines nach A 12 BBesO besoldeten Amtes, so dass er sich besoldungsmäßig nicht verbessert hätte, wenn die ausgeschriebene - ebenfalls nach A 12 BBesO besoldete - Stelle des Leiters der Autobahnpolizeiwache G.           mit ihm besetzt worden wäre.

6

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68

7

Abs. 3 GKG).