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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 440/14·18.05.2014

Beschwerde gegen Kostenentscheidung des VG zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller focht die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nach einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren an. Zentral war, ob der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht und damit die Kostenauferlegung zu Recht erfolgte. Das OVG bestätigt die Kostenauferlegung, weil der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat; die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf das GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert bis 1.200 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz ist die Glaubhaftmachung der Sach‑ und Rechtslage nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlich.

2

Bei der Beurteilung der Sach‑ und Rechtslage ist der maßgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

3

Die Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach § 154 VwGO; bei Auferlegung der Kosten ist die Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Kosten nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG vorzunehmen.

4

Beschlüsse über Kosten können unanfechtbar sein; ein Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 219/14

Leitsatz

Erfolglose Anfechtung der Entscheidung über die Kosten für das erstinstanzliche Rechtsschutzverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 1.200 Euro festgesetzt

Gründe

2

Die - gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts unter Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses erhobene - Beschwerde ist jedenfalls aus den Gründen des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage in dem Verfahren 6 B 441/14 unbegründet, weil das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Recht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.

3

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

4

Im Streitfall ist entgegen der Auffassung des Antragstellers maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 6 B 596/12 -, juris.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die vom Antragsteller zu tragenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 6 B 96/13 -, juris.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).