Anhörungsrüge wegen Versagung PKH: Zurückweisung; Ablehnungsgesuche unbeachtlich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe und stellte Ablehnungsgesuche gegen Richter. Der Senat hält die Ablehnungsgesuche für rechtsmissbräuchlich und betont, dass bloße Rechtsauffassungsdifferenzen keine Befangenheit begründen. Die Anhörungsrüge wird als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt einen objektiv geeigneten Grund voraus, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigt; eine bloße abweichende Rechtsauffassung des Richters genügt nicht.
Ablehnungsgesuche sind unbeachtlich, wenn sie rechtsmissbräuchlich erhoben werden, etwa weil sie im Wesentlichen Meinungsverschiedenheiten zu Entscheidungen als Befangenheit darstellen.
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert dargetan wird.
Die Kostenfolge bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterliegende Beteiligte hat die Kosten zu tragen.
Beschlüsse über Anhörungsrügen nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 4020/05
Tenor
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) unter Mitwirkung der vom Kläger als befangen abgelehnten Richter. Die Ablehnungsgesuche sind unbeachtlich. Der Kläger stellt sie rechtsmissbräuchlich. Er stützt sie, soweit ersichtlich, im Wesentlichen darauf, die Richter hätten sich durch den Beschluss vom 3. Januar 2006 - mit der Verneinung einer für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht der Klage auf Erfolg - der "verbrecherischen Rechtsbeugung" schuldig gemacht und den "Tatbestand gefälscht"; die Entscheidung, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, dürfe gemäß dem "EU-Menschenrecht" nicht von den Erfolgsaussichten einer Klage abhängen, wie er im Einzelnen dargelegt habe. Diese Argumentation des Klägers läuft darauf hinaus, ein Richter, der seiner Rechtsauffassung nicht folge, sei wegen "Befangenheit" abzulehnen. Damit verkennt der Kläger den Schutzbereich des Ablehnungsrechts der Prozessbeteiligten. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund kann aber nicht darin liegen, dass das Gericht anderer Rechtsauffassung ist als ein Prozessbeteiligter.
In der Sache ist die Anhörungsrüge nicht begründet. Es ist nicht erkennbar, dass der Senat durch den unanfechtbaren Beschluss vom 3. Januar 2006 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152 a Abs. 1 VwGO). Dies lässt sich nicht, wie der Kläger meint, daraus herleiten, dass der Senat seinen Rechtsansichten nicht zustimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).