Streitwertbemessung bei Aufhebung einer Sabbatjahr-Teilzeit (Teilstatus)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Teilzeitbewilligung im Sabbatjahrmodell und die Rückkehr zur Vollzeit. Das Gericht hält fest, dass bei solchen Klagen die Grundsätze zur Streitwertbemessung in Teilstatussachen anzuwenden sind. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG als zweimaliger Jahresbetrag der Differenz zwischen Voll- und Teilbesoldung und wird auf bis zu 22.000 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung erfolgt nicht.
Ausgang: Beschwerde bzgl. Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 22.000 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen auf Aufhebung einer Teilzeitbeschäftigung und Zulassung der Rückkehr zur Vollzeit sind die Grundsätze zur Streitwertbemessung in Teilstatussachen anzuwenden.
§ 52 Abs. 5 GKG regelt ausschließlich den Gesamtstatus des Beamten; Teilstatuserrechte (z.B. Besoldungs- und Zulageansprüche) sind dort nicht speziell erfasst.
Der Streitwert in Teilstatussachen bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus.
Ein durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendetes Verfahren kann gerichtsgebührenfrei sein; eine Kostenerstattung kann nach § 68 Abs. 3 GKG ausgeschlossen sein.
Zitiert von (5)
3 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 925/2023.07.2020ZustimmendNVwZ-RR 2011, 879 = juris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 957/2023.07.2020NeutralNVwZ-RR 2011, 879; juris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW6 E 360/1617.01.2018ZustimmendNVwZ-RR 2011, 879; juris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 1185/1015.06.2011Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 698/1015.06.2011Neutraljuris
Leitsatz
Bei Klagen, die die Aufhebung einer Teilzeitbeschäftigung im sogenannten Sabbatjahrmodell und damit die Zulassung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung betreffen, sind die Grundsätze für die Bemessung des Streitwertes in Teilstatussachen anzuwenden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Gerichtskostengesetz regelt in der einschlägigen Sondervorschrift für beamtenrechtliche Statusstreitigkeiten lediglich den Streitwert für den Gesamtstatus des Beamten, d.h. die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines Beamtenverhältnisses (§ 52 Abs. 5 Satz 1 GKG) sowie die Verleihung eines anderen Amtes und den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand (§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG). Ansprüche auf erhöhte Besoldung, Versorgung oder Zulagen, erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallausgleich sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge gehören zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus ist in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. Die Grundsätze für die Bemessung des Streitwertes in Teilstatussachen sind auch in Verfahren anzuwenden, die den Übergang von einer Teilzeitbeschäftigung auf eine Vollzeitbeschäftigung (oder umgekehrt) betreffen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, ZBR 2010, 313.
Das beklagte Land bewilligte dem Kläger ab dem 1. August 2004 für die Dauer von fünf Jahren eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 4/5 im sogenannten Sabbatjahrmodell (vgl. § 78b Abs. 4 LBG NRW a.F.). Gegenstand des - durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten - Klageverfahrens war das Begehren des Klägers, das beklagte Land zu verpflichten, die bewilligte Teilzeitbeschäftigung, wie vom Kläger in der Freistellungsphase beantragt, aufzuheben, mithin die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen. Es ist sachgerecht, die Grundsätze für die Bemessung des Streitwertes in Teilstatussachen auch hier anzuwenden. Demgemäß ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem vollen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und 4/5 des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, mithin auf die Wertstufe bis zu 22.000,00 EUR festzusetzen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).