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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 414/11·25.04.2011

Mitwirkung bei Erledigung nach Nr.1002 VV RVG benötigt besondere einvernehmliche Tätigkeit

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte wandte sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen von Nr.1002 VV RVG (Mitwirkung bei der Erledigung) vorliegen. Das OVG stellt klar, dass nur besondere Tätigkeiten zur einvernehmlichen Beilegung ohne streitige Entscheidung die Nr.1002 begründen; bloße Klagebetreibung reicht nicht. Das Erinnerungverfahren ist gebührenfrei (§66 Abs.8 GKG).

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung des Rechtsanwalts im Sinn der Nr.1002 VV RVG setzt eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit voraus.

2

Das Betreiben des Geschäfts durch Erhebung und Begründung der Klage begründet keine Mitwirkung bei der Erledigung im Sinne von Nr.1002 VV RVG, da dies bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten ist.

3

Die bloße nochmalige Bekräftigung eines geltend gemachten Anspruchs auf eine Ruhensanfrage des Gerichts ist kein besonderer Mitwirkungsakt bei der Erledigung des Rechtsstreits auf unstreitigem Wege.

4

Das Verfahren über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet (§66 Abs.8 GKG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Nr. 1002 VV RVG§ 66 Abs. 8 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Die in Nr. 1002 VV RVG vorausgesetzte Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung der Rechtssache liegt nur bei einer besonderen, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit vor. Das Betreiben des Geschäfts mit der Einlegung und Begründung der Klage reicht insoweit nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. Dezember 2010 zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung des hier in Rede stehenden anwaltlichen Tätigwerdens im Zusammenhang mit der Beendigung des Rechtsstreits. Es erschöpft sich insoweit in dem Hinweis, dass der Unterzeichner maßgeblich an der Erledigung mitgewirkt habe. Die in Nr. 1002 VV RVG vorausgesetzte Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung liegt nur bei einer besonderen, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit vor. Eine solche Mitwirkung liegt auch nicht in der nochmaligen Bekräftigung des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs auf die Ruhensanfrage des Verwaltungsgerichts. Dies stellt keinen besonderen Mitwirkungsakt bei der Erledigung des Rechtsstreits auf unstreitigem Wege dar, sondern ist dem Betreiben des Geschäfts mit der Erhebung und Begründung der Klage zuzurechnen, das bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wird.

3

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

4

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).