Beschwerde zu Anrechnung von Anwaltsgebühren unter 200 € nach §146 Abs.3 VwGO verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ein. Die zentrale Frage war die Zulässigkeit der Beschwerde in einer kostenrechtlichen Streitigkeit mit geringem Streitwert. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand unter 200 € liegt und die außerordentliche Beschwerde neben der Anhörungsrüge nicht anerkannt wird. Die Kostentragung und der Streitwert werden beschlossen.
Ausgang: Beschwerde in kostenrechtlicher Streitigkeit als unzulässig verworfen (Beschwerdegegenstand < 200 €); Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO).
Bei der Bemessung des Streitwerts einer kostenrechtlichen Beschwerde ist der auf die strittige Gebührenanrechnung entfallende Betrag heranzuziehen.
Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes (01.01.2005) neben einer Rüge nach § 152a VwGO mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr anzuerkennen.
Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach den prozessrechtlichen Vorschriften, insbesondere §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und § 52 Abs. 3 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 102/07
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 143,69 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 3 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist sie in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall. Gegenstand der Beschwerde ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) auf die Verfahrensgebühr für das Antragsverfahren gemäß Nr. 3100 VV RVG mit einem Betrag von 120,75 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig. Seit dem Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) am 1. Januar 2005 ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit neben einer Rüge nach § 152 a VwGO nicht mehr anzuerkennen, weil sie mangels gesetzlicher Grundlage nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PbvU 1/02 -, NJW 2003, 1924; BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 7 B 39.07 -; BFH, Beschluss vom 22. Februar 2008 - V B 13/08 -; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2008 - 5 E 1008/08 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.