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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 378/15·09.06.2015

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Disziplinarverfügung der Freiwilligen Feuerwehr

Öffentliches RechtDisziplinarrechtFeuerwehrrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Prozesskostenhilfe für die Anfechtung einer Disziplinarverfügung wegen eines Facebook-Eintrags geltend. Das OVG prüfte, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat und ob Art. 5 GG den Eintrag schützt. Es verneinte dies: Disziplinarvorschriften sind allgemeine Gesetze und die Äußerung beeinträchtigte die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist abzuweisen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO bietet.

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Disziplinarrechtliche Regelungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG und können damit Schranken der Meinungsfreiheit begründen.

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Die Meinungsäußerungsfreiheit ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr endet dort, wo Äußerungen geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der Einrichtung zu beeinträchtigen; derart beeinträchtigende Äußerungen können disziplinarrechtlich sanktioniert werden.

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Nachträgliches Abschwächen oder Löschen einer ursprünglich getätigten Äußerung macht deren ursprünglichen Inhalt nicht ungeschehen und steht einer disziplinarischen Würdigung nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 20 Abs. 1 Buchst. a LVO FF§ Art. 5 Abs. 2 GG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5185/14

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.

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Fehl geht die Annahme des Klägers, der in seiner Funktion als ehrenamtlicher Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten von der angefochtenen Disziplinarverfügung betroffen ist, sein Facebook-Eintrag vom 16. Juli 2014 (10.57 Uhr), der nur den Mitgliedern des Löschzuges H.        Mitte LZ 42 zugänglich gewesen sei, sei durch sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG) gedeckt. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet dieses Grundrecht seine Schranken nicht nur in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre, sondern auch und nicht zuletzt in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die disziplinarrechtlichen Regelungen in der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (vgl. 19 ff. LVO FF) sind allgemeine Gesetze im Sinne dieses Schrankenvorbehalts. Nach § 20 Abs. 1 Buchst. a LVO FF sind Dienstvergehen u.a. vorsätzliche Verstöße gegen die allgemeine Ordnung.

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Gegen die allgemeine Ordnung verstößt ein ehrenamtlicher Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr, wenn - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - sein Verhalten dazu geeignet ist, deren Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dies vorliegend der Fall war. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Es versteht sich von selbst, dass die Meinungsäußerungsfreiheit von Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr dort endet, wo die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtung beeinträchtigt wird.

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Unverständlich ist der Einwand des Klägers, ein Disziplinarverfahren sei erst eingeleitet worden, nachdem er den in Rede stehenden Facebook-Eintrag zunächst „entschärft" und schließlich von der Facebook-Seite entfernt habe. Das nachträgliche Vorgehen des Klägers macht den Eintrag in seiner ursprünglichen Fassung nicht ungeschehen.

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Er beanstandet im Weiteren, der Umstand, dass ihm der den Facebook-Eintrag abschließende Schlusssatz „Und jetzt zerreißt euch das Maul Feuer frei." als Aufforderung zu einer „auf Ungehorsam ausgerichteten" Diskussion vorgeworfen werde, zeuge ebenfalls vom unbedingten Willen, eine möglichst „scharfe" Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil damit lediglich ein persönlicher Eindruck dargelegt ist, der in der Disziplinarverfügung keine hinreichende Stütze findet und zudem als solcher ohne rechtliche Relevanz wäre.

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Soweit der Kläger geltend macht, er habe mit diesem Schlusssatz (lediglich) sein Einverständnis zum Ausdruck gebracht, „über seine Person und seine Position im Löschzug offen zu debattieren und diese ggf. auch kräftig zu kritisieren", lässt er bereits unberücksichtigt, dass dem Schlusssatz ein derart eingeschränkter Aussagegehalt nicht - insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit den weiteren Inhalten seines Facebook-Eintrags - zu entnehmen ist.

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Der Kläger führt ferner an, ausweislich der Disziplinarverfügung werde ihm dreißig Monate, nachdem sein Schreiben vom 4. Dezember 2011 der Beklagten zugegangen sei, vorgehalten, dass er „offen gegen Fremdenhass und die Anstiftung zur unterlassenen Hilfeleistung sowie Körperverletzung" eintrete. Das Vorgehen der Beklagten, „diese Zivilcourage strafverschärfend zu werten", sei eine Frechheit, die ihresgleichen suche. Auch dieser Einwand ist verfehlt. Die Beklagte hat im Rahmen der disziplinarrechtlichen Würdigung (vgl. Disziplinarverfügung, dort V. Nr. 3) den Kläger ent- und belastende Gesichtspunkte ermittelt. Einen belastenden Gesichtspunkt hat sie seinem - an den damaligen Beigeordneten Dr. X.    und den Leiter der Feuerwehr gerichteten - Schreiben insoweit entnommen, als er dort „H1.          Feuerwehrleute (...) als 'Idioten' " bezeichnet hat. Sonstige Gesichtspunkte hat sie diesem Schreiben nicht entnommen. Die Annahme des Klägers, sein Eintreten gegen Fremdenfeindlichkeit bzw. seine Zivilcourage sei ihm angelastet worden, entbehrt somit jedweder Grundlage.

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Das weitere Beschwerdevorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil der Kläger verkennt, dass die Beklagte nach wie vor den Umstand, dass er das Schreiben vom 4. Dezember 2011 verfasst und den genannten Personen übersandt hat, nicht zum Gegenstand einer Disziplinarverfügung gemacht hat. Das ihm vorliegend angelastete und der Disziplinarverfügung zu Grunde liegende Dienstvergehen sieht die Beklagte allein in dem in Rede stehenden Facebook-Eintrag.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).