Streitwertfestsetzung bei Klage auf Freizeitausgleich für Zuvielarbeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Freizeitausgleich für im Zeitraum 01.01.2001–31.12.2006 geleistete Zuvielarbeit. Das OVG änderte Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses und setzte den Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren auf bis zu 19.000 € fest. Zur Bemessung orientierte sich das Gericht an der stündlichen Mehrarbeitsvergütung (§ 52 GKG i.V.m. § 4 MVergV) und, mangels konkreter Stundenzahl, an einer Pauschalannahme (270 Std./Jahr). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf bis zu 19.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen auf Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Zuvielarbeit bemisst sich der Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren nach der stündlichen Mehrarbeitsvergütung (§ 52 Abs.1 GKG i.V.m. § 4 Abs.1 MVergV) der maßgeblichen Streitzeiträume.
Fehlt eine vom Kläger konkret angegebene Stundenzahl der geltend gemachten Zuvielarbeit, kann das Gericht zur Streitwertberechnung sachgerechte Pauschalannahmen, etwa eine vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Jahresstundenzahl, heranziehen.
Die Beschwerde nach § 32 Abs.2 Satz1 RVG kann zur Heraufsetzung einer Streitwertfestsetzung führen, wenn die Gesamtumstände eine höhere Bemessung rechtfertigen.
Bei Verfahren auf Gewährung von Freizeitausgleich ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs.3 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1257/10
Leitsatz
Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Gewährung eines Ausgleichs für geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, hat Erfolg.
Die Klage war auf die Gewährung eines Freizeitausgleichs für die vom Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Zuvielarbeit gerichtet. Bei der Bemessung des Streitwertes orientiert sich der Senat insoweit an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 6 A 3123/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
Diese betrug für Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 BBesO in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 20. August 2002 20,59 DM bzw. 10,53 Euro, in der Zeit vom 21. August 2002 bis 31. März 2004 11,27 Euro und in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2006 11,77 Euro. Mangels eines klägerseitig bestimmten Umfangs der im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Zuvielarbeit geht der Senat von den Berechnungsgrundlagen des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, NVwZ 2012, 1472,
und damit vorliegend von einem Umfang von 270 Stunden/Jahr aus.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).