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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 352/13·23.06.2013

Streitwertfestsetzung bei Anspruch auf Vergütung geleisteter Mehrarbeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtKosten- und GebührenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt finanziellen Ausgleich für im Zeitraum April 2002 bis September 2006 geleistete Zuvielarbeit. Streitpunkt ist die Bemessung des Streitwerts für die erstinstanzliche Klage. Das OVG bemisst den Streitwert anhand der stündlichen Mehrarbeitsvergütung nach § 52 GKG i.V.m. § 4 MVergV und setzt ihn auf bis zu 16.000 EUR fest. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs.3 GKG).

Ausgang: Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwerts teilweise stattgegeben; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 16.000 EUR festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagen auf finanziellen Ausgleich für geleistete Mehrarbeit bemisst sich der Streitwert nach der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit maßgeblichen stündlichen Mehrarbeitsvergütung (§ 52 GKG i.V.m. § 4 MVergV in der jeweils geltenden Fassung).

2

Zur Ermittlung des Streitwerts ist die geltend gemachte Anzahl der Stunden mit dem jeweiligen stündlichen Mehrarbeitsentgelt der relevanten Zeiträume zu multiplizieren; daraus ergibt sich die maßgebliche Streitwertstufe.

3

Die Beschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG der Prozessbevollmächtigten ist zulässig, soweit sie eine Heraufsetzung des vom Gericht festgesetzten Streitwerts zum Gegenstand hat.

4

Ein Verfahren über einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung kann gerichtsgebührenfrei sein; insoweit werden Kosten nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2575/10

Leitsatz

Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.

Tenor

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die vom Kläger letztlich begehrte Gewährung  eines finanziellen Ausgleichs für die nach seinem Vorbringen von ihm im Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 30. September 2006 geleistete Zuviel-arbeit. Bei der Bemessung des Streitwertes orientiert sich der Senat insoweit an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung).

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 6 A 3123/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.

5

Diese betrug für Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 BBesO in der Zeit vom 1. April 2002 bis 20. August 2002 20,59 DM bzw. 10,53 Euro, in der Zeit vom 21. August 2002 bis 31. März 2004 11,27 Euro und in der Zeit vom 1. April 2004 bis 30. September 2006 11,77 Euro. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten zeitlichen Umfangs der Zuvielarbeit (270 Stunden/Jahr bzw. 1.215 Stunden für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 30. September 2006) ergibt sich die festgesetzte Streitwertstufe.

6

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).