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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 342/13·23.06.2013

Streitwertfestsetzung bei Klage auf Freizeitausgleich für Mehrarbeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung hatte teilweise Erfolg. Der Kläger begehrte Freizeitausgleich für im Zeitraum 1.11.2000–31.12.2006 geleistete Zuvielarbeit. Das OVG bemisst den Streitwert nach der bei Mehrarbeit zu zahlenden Stundenvergütung (§52 Abs.1 GKG i.V.m. §4 Abs.1 MVergV) und setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 19.000 € fest. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf bis zu 19.000 € festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagen auf Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Zuvielarbeit ist der Streitwert anhand der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung pro Stunde zu bemessen (§52 Abs.1 GKG i.V.m. §4 Abs.1 MVergV).

2

Für einen in mehrere Vergütungsperioden fallenden Anspruch sind die für die jeweiligen Zeitabschnitte geltenden Stundensätze gesondert zugrunde zu legen und mit den beanspruchten Stunden zu multiplizieren.

3

Eine Beschwerde nach §32 Abs.2 Satz1 RVG gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertstufe ist zulässig und kann zur Erhöhung der Streitwertfestsetzung führen, wenn die vorgetragenen Umstände dies rechtfertigen.

4

Soweit gesetzlich vorgesehen, kann das Verfahren gerichtsgebührenfrei sein; insoweit ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen (vgl. §68 Abs.3 GKG).

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1500/09

Leitsatz

Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Gewährung eines Ausgleichs für geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.

Tenor

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die vom Kläger letztlich begehrte Gewährung  eines Freizeitausgleichs für die nach seinem Vorbringen von ihm im Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Zuviel-arbeit. Bei der Bemessung des Streitwertes orientiert sich der Senat insoweit an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung).

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 6 A 3123/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.

5

Diese betrug für Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 BBesO in der Zeit vom 1. November 2000 bis 20. August 2002 20,59 DM bzw. 10,53 Euro, in der Zeit vom 21. August 2002 bis 31. März 2004 11,27 Euro und in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2006 11,77 Euro. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs des begehrten Freizeitausgleichs (270 Stunden/Jahr bzw. 1.665 Stunden für den Zeitraum vom 1. November 2000 bis zum 31. Dezember 2006) ergibt sich die festgesetzte Streitwertstufe.

6

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).