Verspätete Streitwertbeschwerde verworfen – Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Streitwertbeschwerde gegen eine Streitwertentscheidung, die das Verfahren über eine einstweilige Anordnung betraf. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die sechsmonatige Erhebungsfrist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der der Streitwertentscheidung zugrunde liegenden Sachentscheidung überschritten wurde. Entscheidend sei im einstweiligen Rechtsschutz die der Streitwertentscheidung zugrundeliegende Sachentscheidung. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen wegen verspäteter Erhebung; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist nur innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache zulässig.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist als maßgebliche "Entscheidung in der Hauptsache" die der Streitwertentscheidung zugrunde liegende (sachliche) Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes zu verstehen.
Der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit richtet sich nach den Vorschriften der VwGO (z. B. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist für den Beginn der Sechsmonatsfrist maßgeblich; bei Fristberechnung sind allgemeine Vorschriften zur Fristberechnung zu beachten (vgl. § 222 Abs. 2 ZPO).
Das Verfahren über eine Streitwertbeschwerde kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei sein; außergerichtliche Kosten werden regelmäßig nicht erstattet.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 123/12
Leitsatz
Wegen verspäteter Einlegung unzulässige Streitwertbeschwerde.
Maßgebliche „Entscheidung in der Hauptsache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist im einstweiligen Anordnungsverfahren die der Streitwertentscheidung zu Grunde liegende (Sach-)Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie zu spät erhoben worden ist. Sie war nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), mithin innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2012 in dem Verfahren 4 L 123/12. Die Zustellung des die beantragte einstweilige Anordnung ablehnenden Beschlusses an den Antragsgegner ist am 9. August 2012 erfolgt, so dass dessen Unanfechtbarkeit am 24. August 2012 eingetreten ist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss hätte demnach spätestens mit Ablauf des 25. Februar 2013 (der 24. Februar 2013 war ein Sonntag, § 222 Abs. 2 ZPO) eingelegt werden müssen, ist jedoch erst gut einen Monat später, am 30. März 2013, beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Der Antragsgegner missversteht die Regelung des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, wenn er darauf verweist, die Rechtskraft der Hauptsache-entscheidung in dem Verfahren 4 K 1436/12 sei erst im Dezember 2012 eingetreten. Die maßgebliche „Entscheidung in der Hauptsache“ im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist im einstweiligen Anordnungsverfahren die der Streitwertentscheidung zu Grunde liegende (Sach-)Entscheidung (hier in dem Verfahren 4 L 123/12).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.