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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 322/02·18.04.2002

Beschwerde zurückgewiesen: Kein rechtliches Interesse an selbständigem Beweisverfahren zu PCB-Belastung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBeweissicherungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte im selbständigen Beweisverfahren ein schriftliches Sachverständigengutachten zu PCB-Belastungen und deren gesundheitlichen Folgen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin kein konkretes rechtliches Interesse an der vorzeitigen Beweiserhebung dargelegt hatte. Allein die Hoffnung, ein Gutachten könne einen Rechtsstreit vermeiden, genügt nicht; es war nicht ersichtlich, welcher Anspruch gesichert werden soll. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung erfolgten zugunsten des Antragsgegners.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf selbständiges Beweisverfahren als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 98 VwGO i.V.m. § 485 ZPO setzt ein substanziiertes rechtliches Interesse des Antragstellers voraus.

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Die bloße Behauptung, ein Gutachten könne unter Umständen einen Rechtsstreit vermeiden, genügt nicht; es muss konkret dargelegt werden, welcher Anspruch durch die Beweiserhebung gesichert werden soll.

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Fehlt die Darlegung des konkreten Anspruchszwecks und der Relevanz der Beweisaufnahme, ist der Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren rechtsfehlerfrei abzulehnen.

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Unstreitige Tatsachen oder bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen begründen allein kein rechtliches Interesse an vorgezogener Beweiserhebung, sofern der Zweck der Beweisaufnahme nicht hinreichend erläutert ist.

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Bei Zurückweisung der Beschwerde sind die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 98 VwGO in Verbindung mit § 485 ZPO§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 AR 2/02

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,

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im Wege des selbständigen Beweisverfahrens das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen über folgende Behauptungen einzuholen:

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1. Im Finanzamt B. -B. , C. straße 2. , 6. B. , sind PCB-haltige Baustoffe verwandt worden. Es bestehen dort erhöhte PCB-Werte.

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2. Diese erhöhten PCB-Werte wies auch das von der Antragstellerin zur Ausübung ihres Berufs über Jahre genutzte Büro auf.

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3. Durch die erhöhten PCB-Werte am Arbeitsplatz wurde die Antragstellerin gesundheitlich entsprechend beeinflusst. Insbesondere weisen die Blutproben der Antragstellerin entsprechende erhöhte PCB- Werte auf, auch sind die bei der Antragstellerin seit Jahren vorhandene Schwächung ihres Immunsystems, die vorhandene Migräne, Gelenkbeschwerden, Magen- und Darmbeschwerden mit Übelkeit, Leibschmerzen, durch die PCB-Belastung bedingt,

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rechtsfehlerfrei in Anwendung des § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 485 der Zivilprozessordnung abgelehnt. Die Antragstellerin hat ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens (vor der Anhängigkeit eines Rechtsstreits) nicht dargelegt.

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Dass in dem Gebäude des Finanzamts B. -B. PCB-haltige Baustoffe mit der Folge erhöhter PCB-Werte verwendet worden sind, ist unstreitig. Nach dem dem Gericht vorliegenden Akteninhalt sind bereits diesbezügliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden.

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Auch für eine Ermittlung, ob speziell das Dienstzimmer der Antragstellerin erhöhte PCB-Werte aufwies und ob ihre Gesundheit dadurch negativ beeinflusst worden ist, ist ein rechtliches Interesse nicht dargetan worden. Das gilt unabhängig davon, ob der Untersuchungsbericht der vom Antragsgegner hinzugezogenen Sanierungsfirma darüber keinen hinreichenden Aufschluss gibt und ob die Räumlichkeiten insoweit nicht bereits saniert worden sind. Die Antragstellerin hat, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, nicht hinreichend erläutert, zu welchem Zweck sie das Beweissicherungsverfahren betreibt. Sie verweist - in der Antragsschrift vom 1. Oktober 20.. - lediglich darauf, durch das angestrebte Sachverständigengutachten könne ein Rechtsstreit unter Umständen vermieden werden. Das reicht - auch unter Berücksichtigung dessen, dass sie geltend macht, sie sei durch eine PCB-Verseuchung ihres Dienstzimmers unter Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrer Gesundheit geschädigt worden - nicht aus. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es genügt nicht, dass nur auf diese Bestimmung hingewiesen wird. Zusätzlich muss deutlich gemacht werden, um welchen - durch das Verfahren zu sichernden - Anspruch es geht. Anderenfalls lässt sich nicht beurteilen, ob die beantragte Beweisaufnahme für den in Aussicht genommenen Rechtsstreit überhaupt bedeutsam ist und diesen vermeiden kann.

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Vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 8 S 1407/95 -, NVwZ- RR 1996, 125.

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Die Antragstellerin trägt dazu nichts vor. Insbesondere beruft sie sich nicht darauf, sie beanspruche (was wegen ihres Vorbringens bezüglich einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn am Nächsten läge) vom Beklagten Schadensersatz oder habe dies zumindest konkret vor.

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Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.