Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Anordnung in Versetzungsstreit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die vom VG festgesetzte Streitwerthöhe (2.500 EUR) zurück. Streitgegenstand war ein Eilantrag, die Besetzung einer Lehrerstelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufhebung einer Versetzung zu untersagen. Das Gericht bestätigt die Praxis, den Streitwert in solchen Verfahren grundsätzlich mit der Hälfte des Auffangwerts (§§ 52, 53 GKG) anzusetzen und verneint die Übertragbarkeit der Konkurrentenpraxis nach § 52 Abs. 5 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einstweiligen Anordnungen zur Sicherung der vorläufigen Freihaltung einer zu besetzenden Stelle bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).
Die Bemessungsregel des § 52 Abs. 5 GKG, die in Konkurrenteneilverfahren angewendet wird, ist nicht ohne hinreichende inhaltliche Verknüpfung auf Verfahren über die vorläufige Freihaltung einer Stelle übertragbar.
Bei der Streitwertbemessung ist zwischen Verfahren, die die erstmalige Einstellung, die Besetzung einer Beförderungsstelle oder die Begründung/Beendigung eines Dienstverhältnisses betreffen, und Verfahren zu unterscheiden, die lediglich die Sicherung einer Versetzung zum Gegenstand haben.
Eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn das Gericht die einschlägige Wertfestsetzungspraxis zutreffend angewandt und keine zu niedrige Festsetzung festgestellt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 453/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit 2.500,00 EUR nicht zu niedrig festgesetzt.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die am Gymnasium K. -L. in I. am T. zu besetzende Stelle mit keiner anderen Lehrkraft als dem Antragsteller zu besetzen, bis bestandskräftig über die von ihm angefochtene Aufhebung der Versetzungsverfügung der Bezirksregierung B. vom 27. Juni 2007 entschieden ist. In Verfahren dieser Art bemisst der Senat - wie das Verwaltungsgericht - den Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 6 E 1371/06 -.
Der von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angeführten Streitwertpraxis anderer Obergerichte, die den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG beispielsweise auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festsetzen, folgt der Senat nicht. Er sieht keine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG in Verfahren, die allein die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Stelle betreffen. Dies umso weniger, als es hier nicht - wie in Konkurrentenstreitverfahren üblich - um die erstmalige Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Besetzung einer Beförderungsstelle, sondern lediglich um die Sicherung der Versetzung des Antragstellers an das Gymnasium K. -L. in I. am T. geht. Es steht auch insoweit weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.