Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts in einer Anfechtungsklage gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Der Streitwert bis zu 50.000 € entspricht § 52 GKG, weil die Klage die Versetzung in den Ruhestand als solche und nicht nur deren Zeitpunkt betrifft. Die Berechnung richtet sich nach dem zuletzt ausgeübten Amt und einschlägigen ruhegehaltsfähigen Bezügen; das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Herabsetzung des Streitwerts als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anfechtungsklagen, die die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zum Gegenstand haben (z. B. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit), ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG mit bis zu 50.000 € zu bemessen.
Eine nach § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG vorgenommene Halbierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, wenn nicht lediglich der Zeitpunkt, sondern die Versetzung in den Ruhestand als solche bestritten wird.
Für die Streitwertberechnung sind als Ausgangspunkte die zuletzt innegehabte Besoldungsstelle, die erreichte Erfahrungsstufe und ruhegehaltsfähige Zulagen maßgeblich; die Bemessung kann auf ein Kalenderjahr bezogen erfolgen.
Über Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen kann das Oberverwaltungsgericht entsprechend den Vorgaben des GKG durch Einzelrichter entscheiden, wenn die Vorinstanz ebenfalls durch den Berichterstatter allein entschieden hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2207/14
Leitsatz
Streitwert für eine Anfechtungsklage, mit der sich der Kläger gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die von den Prozessbevollmächtigen des Klägers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstande in dessen Namen erhobene und auf eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts gerichtete Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter allein entschieden hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2015 – 6 E 102/15 -, nrwe.de.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG (nunmehr § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG) auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt.
Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren des Klägers auf Aufhebung des Bescheides des beklagten Landes vom 7. März 2014, mit dem er vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Dabei handelt es sich um ein in § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG aufgeführtes Verfahren, das die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betrifft. Eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG (nunmehr: § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG) kommt nicht in Betracht, weil das vorliegende Verfahren nicht nur den Zeitpunkt, sondern die Versetzung in den Ruhestand als solche betraf. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist auch unter Berücksichtigung der Motivation zur Klageerhebung keine anderweitige Wertfestsetzung möglich.
Ausgangspunkt der vorzunehmenden Berechnung der Bezüge ist das vom Kläger zuletzt innegehabte Amt der Besoldungsgruppe A 11 sowie die erreichte Erfahrungsstufe 12 zuzüglich der ruhegehaltsfähigen allgemeinen Stellenzulage. Berechnet für ein Kalenderjahr ist die Wertfestsetzung auf bis zu 50.000,00 € nicht zu beanstanden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).