Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 305/11·05.06.2011

Gebühr Nr.1002 VV RVG: Mitwirkung muss sich auf materielle Erledigung beziehen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Kostenfestsetzung; Streitpunkt ist, ob anwaltliches Tätigwerden die Gebühr nach Nr.1002 VV RVG begründet. Das OVG bestätigt, dass Mitwirkung die materielle Erledigung des Rechtsstreits betreffen muss. Da die materielle Erledigung bereits mit der Erklärung des Beklagten vom 2.9.2010 eintrat, rechtfertigen spätere formelle Tätigkeiten die Gebühr nicht. Die Beschwerde wird abgewiesen; Kostentragung der Klägerin.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Ansetzung der Gebühr nach Nr.1002 VV RVG ist erforderlich, dass die Mitwirkung des Rechtsanwalts sich auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits bezieht.

2

Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten, die erst nach der bereits eingetretenen materiellen Erledigung oder ausschließlich auf die formelle Erledigung abzielen, begründen die Gebühr nach Nr.1002 VV RVG nicht.

3

Die materielle Erledigung des Rechtsstreits kann durch eine Erklärung der unterlegenen Partei zur Klaglosstellung eintreten; spätere Klarstellungen ändern die materielle Erledigung nur ausnahmsweise.

4

Bei der Festsetzung einer Festgebühr genügt für die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO die Entscheidung über die Kosten; eine gesonderte Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, wenn lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 KostV anfällt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG)§ 3 Abs. 2 GKG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Die in Nr. 1002 VV RVG vorausgesetzte Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung der Rechtssache muss sich auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits beziehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. Dezember 2010 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung des hier in Rede stehenden anwaltlichen Tätigwerdens im Zusammenhang mit der Beendigung des Rechtsstreits.

4

Die Beschwerde verkennt, dass die Klaglosstellung der Klägerin und damit die (unterstellte) materielle Erledigung des Rechtsstreits bereits mit der Erklärung des beklagten Landes in seinem Schriftsatz vom 2. September 2010 erfolgt ist. Diese erfolgte allein auf den Hinweis des Oberverwaltungsgerichts vom 2. August 2010. Der weiteren Erklärung des beklagten Landes vom 22. September 2010 kam insoweit allenfalls eine klarstellende Funktion zu. Das von der Beschwerde beschriebene anwaltliche Tätigwerden fand erst nach der materiellen Erledigung des Rechtsstreits bzw. der Klaglosstellung unter dem 2. September 2010 statt und bezog sich zudem auf die für die Festsetzung der streitigen Gebühr nach Nr. 1002 VV RVG nicht maßgebliche formelle Erledigung des Rechtsstreits. Das betrifft sowohl die geltend gemachte Einwirkung des Prozessbevollmächtigten auf die Klägerin zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung als auch etwaige Gespräche des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Vertretern des beklagten Landes hinsichtlich der Klarstellung der Erklärung vom 2. September 2010 und der Form der Verfahrensbeendigung.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).