Verwerfung der Streitwertbeschwerde wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigten legten im eigenen Namen eine Streitwertbeschwerde gegen den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert ein. Zentral war die Zulässigkeit der Beschwerde vor dem Hintergrund der sechsmonatigen Einlegungsfrist nach GKG. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Frist nach Eintritt der Rechtskraft nicht eingehalten wurde. Das Verfahren bleibt gebührenfrei; Kostenerstattung wird nicht zugesprochen.
Ausgang: Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichtwahrung der sechsmonatigen Einlegungsfrist; Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitwertbeschwerde nach §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder nach sonstiger Erledigung des Verfahrens eingelegt wird.
Die Frist zur Einlegung einer Streitwertbeschwerde beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt; für den Beginn ist maßgeblich die Zustellung und etwaige Rechtsmittelbelehrung sowie das Ablaufdatum der Rechtsbehelfsfrist.
Eine von Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde zur Heraufsetzung des Streitwerts ist unzulässig, wenn die gesetzliche Einlegungsfrist nicht gewahrt wird.
Die Kostenentscheidung im Verfahren über die Streitwertbeschwerde richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Verfahren kann gebührenfrei sein und die Erstattung von Kosten ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 151/06
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unzulässig. Gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Streitwertbeschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Diese Frist ist durch Einlegung der Streitwertbeschwerde am 26. Februar 2008 nicht gewahrt worden. Die Entscheidung in der Hauptsache hat bereits mit Ablauf des 18. April 2006 Rechtskraft erlangt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Beteiligten am 31. März 2006 bzw. am 3. April 2006 zugestellt und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht angefochten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.