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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 285/08·14.04.2008

Streitwertbeschwerde gegen VG-Festsetzung verfristet und verworfen

Öffentliches RechtBeamtenrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigten legten eine Streitwertbeschwerde zur Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts ein. Entscheidend war, ob die sechsmonatige Frist nach GKG gewahrt ist und welche Streitwertpraxis in beamtenrechtlichen Eilverfahren gilt. Die Beschwerde war unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde; in der Sache wäre sie unbegründet gewesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Streitwertbeschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Streitwertbeschwerde ist nach den Vorschriften des GKG nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder nach anderweitiger Erledigung des Verfahrens eingelegt wird.

2

Überschreitet der Beschwerdeführer die Sechsmonatsfrist, ist die Streitwertbeschwerde unzulässig und wird als verfristet verworfen.

3

Bei einstweiligen Anordnungen, die allein die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden öffentlich-rechtlichen Stelle zum Gegenstand haben, bemisst der Senat den Streitwert in ständiger Praxis regelmäßig in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

4

Eine Reduzierung des Streitwerts in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG (z. B. auf ein Viertel des 13‑fachen Endgrundgehalts) kommt nur in Betracht, wenn eine hinreichende Verknüpfung mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 GKG besteht; bei rein freihaltungsbezogenen Verfahren fehlt diese Verbindung.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 5 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1805/06

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unzulässig. Gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Streitwertbeschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Diese Frist ist durch Einlegung der Streitwertbeschwerde am 26. Februar 2008 nicht gewahrt worden, da die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund des Beschlusses des Senats vom 30. Mai 2007 über die Beschwerde des Antragsgegners bereits mehr als sechs Monate vor Einlegung der Beschwerde Rechtskraft erlangt hatte.

3

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit 2.500,00 EUR nicht zu niedrig festgesetzt.

4

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die an der Gesamtschule T. zu besetzende Stelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. In Verfahren dieser Art bemisst der Senat - wie das Verwaltungsgericht - den Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 6 E 1371/06 -.

6

Der von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Streitwertpraxis anderer Obergerichte, die den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG beispielsweise auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festsetzen, folgt der Senat nicht. Er sieht keine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG in Verfahren, die - wie hier - allein die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Stelle betreffen. In diesen Verfahren steht weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich- rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.