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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 284/08·16.04.2008

Streitwertbeschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Anordnung verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die von den Prozessbevollmächtigten eingelegte Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem einstweiligen Anordnungsverfahren wird verworfen. Die Beschwerde ist unzulässig, da die sechmonatige Frist nach §§ 68 Abs.1 Satz 3, 63 Abs.3 GKG nicht eingehalten wurde. In der Sache hält das Gericht den festgesetzten Streitwert (2.500 EUR) für zutreffend und bestätigt die Praxis, bei Freihaltungsanträgen die Hälfte des Auffangwerts zugrunde zu legen; eine Herabsetzung nach § 52 Abs.5 GKG kommt hier nicht in Betracht.

Ausgang: Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen; in der Sache bleibt der Streitwert bei 2.500 EUR bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Streitwertbeschwerde nach §§ 68 Abs.1 Satz 3, 63 Abs.3 GKG ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens eingelegt wird.

2

Bei einstweiligen Anordnungen, die auf vorläufige Freihaltung zu besetzender Dienststellen zielen, bemisst sich der Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs.3 Nr.1 in Verbindung mit § 52 Abs.2 GKG).

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Eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs.5 GKG ist nicht angezeigt, wenn der Streit sich allein auf die vorläufige Freihaltung einer Stelle beschränkt und nicht über das Bestehen, die Beendigung oder sonstige dienstrechtliche Verhältnisse entscheidet.

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Die Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs.3 GKG; das Verfahren kann gebührenfrei sein, eine Kostenerstattung bleibt ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 59/07

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unzulässig. Gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Streitwertbeschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Diese Frist ist durch Einlegung der Streitwertbeschwerde am 26. Februar 2008 nicht gewahrt worden, da sich der Rechtsstreit in der Hauptsache bereits im Februar 2007 und damit ein Jahr vor Einlegung der Beschwerde durch Antragsrücknahme erledigt hatte.

3

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit 2.500,00 EUR nicht zu niedrig festgesetzt.

4

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, sämtliche Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO/ Vergütungsgruppe BAT IIa mit anderen Bewerbern zu besetzen, bis über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. In Verfahren dieser Art bemisst der Senat - wie das Verwaltungsgericht - den Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 6 E 1371/06 -.

6

Der von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Streitwertpraxis anderer Obergerichte, die den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG beispielsweise auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festsetzen, folgt der Senat nicht. Er sieht keine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG in Verfahren, die - wie hier - allein die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Stelle betreffen. In diesen Verfahren steht weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich- rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.