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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 284/05·03.05.2005

Beschwerde zurückgewiesen – Verweis auf Senatsbeschluss 6 B 469/05

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Antragstellers beim Oberverwaltungsgericht NRW wird zurückgewiesen; das Gericht verweist auf die in einem zeitgleichen Senatsbeschluss (6 B 469/05) dargelegten Gründe. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§154 Abs.2 VwGO, §127 Abs.4 ZPO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Beschwerde kann durch Beschluss zurückgewiesen werden; der Senat kann auf die in einem gleichlautenden Senatsbeschluss enthaltene Begründung verweisen.

2

Bei Zurückweisung der Beschwerde trifft den Antragsteller die Kostentragungspflicht für das Beschwerdeverfahren.

3

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bei Zurückweisung nicht erstattet (§154 Abs.2 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).

4

Ein Beschluss, der unter Berufung auf §152 Abs.1 VwGO erlassen wird, ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1558/04

Tenor

Die Beschwerde wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tag - 6 B 469/05 - zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).