Beschwerde zurückgewiesen – Verweis auf Senatsbeschluss 6 B 469/05
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Antragstellers beim Oberverwaltungsgericht NRW wird zurückgewiesen; das Gericht verweist auf die in einem zeitgleichen Senatsbeschluss (6 B 469/05) dargelegten Gründe. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§154 Abs.2 VwGO, §127 Abs.4 ZPO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Beschwerde kann durch Beschluss zurückgewiesen werden; der Senat kann auf die in einem gleichlautenden Senatsbeschluss enthaltene Begründung verweisen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trifft den Antragsteller die Kostentragungspflicht für das Beschwerdeverfahren.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bei Zurückweisung nicht erstattet (§154 Abs.2 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).
Ein Beschluss, der unter Berufung auf §152 Abs.1 VwGO erlassen wird, ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1558/04
Tenor
Die Beschwerde wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tag - 6 B 469/05 - zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).