Streitwertbeschwerde verworfen wegen Fristversäumnis (§§ 68, 63 GKG)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte eine Streitwertbeschwerde ein. Zentrale Frage war die Zulässigkeit wegen der Einhaltung der sechsmonatigen Frist nach §§ 68 Abs.1 S.3, 63 Abs.3 S.2 GKG. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Frist nach Rechtskraft des Beschlusses vom 27.3.2009 bereits verstrichen war. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Streitwertbeschwerde wegen Versäumung der Sechsmonatsfrist als unzulässig verworfen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitwertbeschwerde nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder nach sonstiger Erledigung eingelegt wird.
Die Frist für die Einlegung der Streitwertbeschwerde beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache bzw. mit der anderweitigen Erledigung des Verfahrens.
Die Versäumung der Sechsmonatsfrist führt zur Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde, die vom Gericht zu verwerfen ist.
Die Kostenentscheidung im Streitwertbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein und eine Kostenerstattung ausschließen.
Leitsatz
Unzulässige Streitwertbeschwerde wegen Versäumung der Frist gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Streitwertbeschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Hierauf ist der Antragsteller in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch hingewiesen worden. Diese Frist ist durch die Einlegung der Streitwertbeschwerde am 2. Februar 2010 nicht gewahrt worden, da die Entscheidung in der Hauptsache mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den Beschluss des Senats vom 27. März 2009 Rechtskraft erlangt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.