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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 281/08·14.04.2008

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Konkurrenteneilverfahren abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Vertreter des Antragstellers legten Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht für ein einstweiliges Freihaltungsverfahren um eine A‑13‑Stelle festgesetzten Streitwerts (2.500 EUR) ein. Streitfrage war die Bemessung des Streitwerts in Konkurrenteneilverfahren. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück: es hält an der Praxis fest, den Streitwert in solchen Verfahren grundsätzlich mit der Hälfte des Auffangwerts zu bemessen und verneint die Anwendung von § 52 Abs. 5 GKG. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Konkurrenteneilverfahren als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozessbevollmächtigte können Beschwerde in eigenem Namen gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG einlegen.

2

In einstweiligen Freihaltungsverfahren um die Besetzung einer öffentlichen Stelle ist der Streitwert regelmäßig in Höhe der Hälfte des Auffangwerts zu bemessen (vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).

3

Die Regelung des § 52 Abs. 5 GKG (Bemessung in Anlehnung an das 13‑fache Endgrundgehalt) ist auf Verfahren, die allein die vorläufige Freihaltung einer Stelle betreffen, nicht ohne Weiteres anwendbar; sie setzt eine hinreichende Verknüpfung mit dem dort genannten Anwendungsbereich voraus (z.B. Streit über Begründung, Bestehen oder Beendigung eines Dienstverhältnisses).

4

Die Kostenentscheidung kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG treffen, dass das Verfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht erfolgt.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 5 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 896/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit 2.500,00 EUR nicht zu niedrig festgesetzt.

3

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, die der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnete Stelle einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters im Kriminalkommissariat 23 (Wirtschaftskriminalität) nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über seine Bewerbung auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. In Verfahren dieser Art bemisst der Senat - wie das Verwaltungsgericht - den Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 6 E 1371/06 -, m.w.N.

5

Der von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angeführten Streitwertpraxis anderer Obergerichte, die den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG beispielsweise auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festsetzen, folgt der Senat nicht. Er sieht keine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG in Verfahren, die - wie hier - allein die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Stelle betreffen. In diesen Verfahren steht weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich- rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.