Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 272/10·17.03.2010

Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete seine Beschwerde ausschließlich gegen die Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht fristgerecht nach §147 Abs.1 VwGO erhoben und nicht von einer postulationsfähigen Person gemäß §67 VwGO gestellt wurde. Zudem ist die Anfechtung der Kostenentscheidung ohne Rechtsmittel gegen die Hauptsache nach §158 Abs.1 VwGO unzulässig. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Streitwert wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anfechtung einer reinen Kostengrundentscheidung ist unzulässig, wenn kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache eingelegt wurde (§158 Abs.1 VwGO).

2

Eine Beschwerde ist innerhalb der Zwei‑Wochen‑Frist des §147 Abs.1 Satz1 VwGO zu erheben; Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

3

Beschwerden im Verwaltungsprozess dürfen nur von einer postulationsfähigen Person im Sinne des §67 Abs.4 i.V.m. Abs.2 VwGO eingelegt werden.

4

Die Kostenentscheidung bei Beschlussverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt unter Berücksichtigung der Wertstufen nach §§47, 52 Abs.1 GKG und kann die niedrigste gesetzliche Stufe erreichen.

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO§ 158 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 GKG§ 52 Abs. 1 Satz 1 GKG

Leitsatz

Unzulässige Beschwerde gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts enthalte-ne Kostengrundentscheidung

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 300, EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die allein gegen die Kostengrundentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. Februar 2009 gerichtete Beschwerde vom 2. Februar 2010 ist unzulässig. Sie ist weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden, noch von einer im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO postulationsfähigen Person gestellt worden. Zudem ist nach § 158 Abs. 1 VwGO eine Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil der Antragsteller, der bereits erfolglos gegen die Entscheidung in der Sache vorgegangen ist, sich mit der nunmehr erhobenen Beschwerde ausschließlich gegen die Kostenentscheidung wendet.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes auf die niedrigste vom Gesetz vorgesehene Streitwertstufe beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt die von dem Antragsteller zu tragenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)