Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung zurückgewiesen (Teilstatus, GKG)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertbemessung. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Vorinstanz die Wertfestsetzung in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung und Senatspraxis vornahm. Maßgeblich sei die bis 30.6.2004 geltende Fassung der §§ 15, 13 Abs.1 S.1 GKG; der Streitwert sei mit dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Teilstatus zu bemessen. Die gleichzeitige Antragstellung auf Anerkennung eines Dienstunfalls ist bei der Streitwertbemessung nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Wertbemessung mit zweifachem Jahresbetrag des Teilstatus bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 71 Abs. 1 GKG n.F. ist für die Bemessung die bis zum 30.6.2004 geltende Fassung der §§ 15, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblich.
Bei einem Antrag auf Gewährung eines Teilstatus kann der Streitwert mit dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Teilstatus bemessen werden.
Die gesonderte Antragstellung auf Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall führt nicht ohne Weiteres zu einer zusätzlichen Erhöhung des Streitwerts für den Antrag auf Teilstatus.
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die Festsetzung in Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung und ständiger Senatspraxis vorgenommen hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2449/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die durch das Verwaltungsgericht erfolgte Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der ständigen Praxis des Senats gemäß §§ 15, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, welche für die Festsetzung des Streitwertes gemäß § 71 Abs. 1 GKG n. F. anzuwenden ist, mit dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Teilstatus bemessen. Daneben ist dem Umstand, dass der Kläger zugleich die Anerkennung des Vorfalls vom 00.00.0000 mit der Folge einer posttraumatischen Belastungs- störung als Dienstunfall beantragt hat, bei der Streit-wertfestsetzung nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 1 A 1026/03 -.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§§ 68 Abs. 3, 72 Nr. 1 GKG n. F.).