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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 239/13·12.05.2013

Streitwertfestsetzung bei Klage auf Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtStreitwertfestsetzungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte finanziellen Ausgleich für im Zeitraum 1.1.2001–30.6.2005 geleistete Zuvielarbeit. Das OVG NRW setzte den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens auf bis zu 13.000 EUR fest und änderte damit den angefochtenen Beschluss. Zur Bemessung zieht das Gericht die jeweils geltende Mehrarbeitsvergütung (§52 GKG i.V.m. §4 MVergV) und eine Schätzung des Stundenumfangs heran; bereits gezahlte Beträge sind abzuziehen.

Ausgang: Beschwerde hinsichtlich der Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Ausgleich für geleistete Zuvielarbeit ist die bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit zu zahlende Mehrarbeitsvergütung zugrunde zu legen (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV).

2

Ergibt der Kläger keinen hinreichend bestimmten Umfang der geltend gemachten Zuvielarbeit, kann das Gericht auf anerkannte Schätzgrundlagen (z. B. eine Jahresstundenannahme) zurückgreifen, um den Streitwert zu ermitteln.

3

Vom errechneten Gesamtbetrag sind vorprozessuale Zahlungen des Klägers abzuziehen, bevor der Streitwert festgesetzt wird.

4

Ein Verfahren kann gerichtsgebührenfrei sein; in solchen Fällen erfolgt nach § 68 Abs. 3 GKG keine Kostenerstattung.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 4 Abs. 1 MVergV§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 1726/12

Leitsatz

Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Gewährung eines finanziellen Aus-gleichs für geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.

Tenor

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Gegenstand des Klageverfahrens war die vom Kläger begehrte Gewährung eines weiteren - über die bereits erhaltene Zahlung i.H.v. 2.259,84 Euro hinausgehenden - finanziellen Ausgleichs für die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2005 geleistete Zuvielarbeit. Bei der Bemessung des Streitwertes orientiert sich der Senat insoweit an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung) .

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 6 A 3123/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.

5

Diese betrug für Beamte der Besoldungsgruppe A 8 BBesO, der der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum angehörte, in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 20. August 2002 20,59 DM bzw. 10,53 Euro, in der Zeit vom 21. August 2002 bis 31. März 2004 11,27 Euro und in der Zeit vom 1. April 2004 bis 30. Juni 2005 11,77 Euro. Mangels eines klägerseitig bestimmten Umfangs der im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2005 geleisteten Zuvielarbeit geht der Senat von den Berechnungsgrundlagen des Bundesverwaltungsgerichts,

6

vgl. Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, NVwZ 2012, 1472,

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und damit vorliegend von einem Umfang von 270 Stunden/Jahr aus, so dass sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 13.534,35 Euro ergibt. Hiervon ist der an den Kläger vor Klageerhebung ausgezahlte Betrag i.H.v. 2.259,84 Euro abzuziehen.

8

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).