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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 238/13·12.05.2013

Streitwertfestsetzung bei Klage auf Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Freizeitausgleich für 2.214 Stunden geleisteter Mehrarbeit (Jan.2001–Aug.2005). Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts. Das OVG NRW gab der Beschwerde des Klägers statt und setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 25.000 € fest. Maßgeblich waren die jeweils geltenden Mehrarbeitsvergütungssätze (§52 GKG i.V.m. MVergV); das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§68 Abs.3 GKG).

Ausgang: Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwerts stattgegeben; Streitwert für erstinstanzliches Verfahren auf bis zu 25.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert eines Klageverfahrens auf Gewährung von Freizeitausgleich bemisst sich nach dem fiktiven Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung pro geleisteter Stunde.

2

Bei der Streitwertbemessung sind die Mehrarbeitsvergütungssätze zugrunde zu legen, die in den maßgeblichen Zeiträumen gegolten haben (MVergV).

3

Eine Beschwerde der Prozessbevollmächtigten nach § 32 Abs. 2 RVG ist zulässig und kann der Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts dienen.

4

Das Verfahren kann trotz Heraufsetzung des Streitwerts gerichtsgebührenfrei sein; Kosten und Auslagen werden nach § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 859/11

Leitsatz

Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Gewährung eines Ausgleichs für geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.

Tenor

Der angefochtene Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, hat Erfolg.

3

Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die vom Kläger begehrte Gewährung eines Freizeitausgleichs in einem Umfang von 2.214 Stunden für in der Zeit von Januar 2001 bis August 2005 geleistete Zuvielarbeit. Bei der Bemessung des Streitwertes orientiert sich der Senat insoweit an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung).

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 6 A 3123/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.

5

Diese betrug für Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 BBesO in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 20. August 2002 20,59 DM bzw. 10,53 Euro, in der Zeit vom 21. August 2002 bis 31.März 2004 11,27 Euro und in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. August 2005 11,77 Euro. Unter Berücksichtigung des Umfangs des begehrten Freizeitausgleichs (2.214 Stunden) ergibt sich die festgesetzte Streitwertstufe.

6

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).