Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Beförderung und machte beamten-, dienst- und versorgungsrechtliche Stellung zu einem früheren Zeitpunkt geltend. Das OVG bestätigt die vom VG festgesetzte Streitwertbemessung (34.044,72 DM) und wendet §13 Abs.4 Satz 2 GKG entsprechend an. Maßgeblich sei das Erfüllungsinteresse einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Folgen; der Besoldungsstand im maßgeblichen Monat ist zugrunde zu legen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in einem Schadensersatzverfahren wegen verspäteter Beförderung als unbegründet zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu bestimmen (§13 GKG) und kann bei Schadensersatzansprüchen wegen unterbliebener oder verspäteter Beförderung §13 Abs.4 Satz 2 GKG entsprechend zugrunde gelegt werden.
Bei Geltendmachung eines Anspruchs, den Beamten so zu stellen, als sei eine frühere Beförderung erfolgt, sind neben der reinen Besoldungsdifferenz auch dienst- und versorgungsrechtliche Folgen (z. B. Beförderungsdienstalter, Versorgungsansprüche) bei der Streitwertermittlung zu berücksichtigen.
Wenn ein abgeschlossener Zeitraum streitig ist, kann als Bezugsgröße für die Streitwertfestsetzung der Besoldungsstand im maßgeblichen Monat herangezogen werden.
Die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Anwendung von §17 Abs.3 und 4 GKG sowie die beim Gesetzgeber erfolgte Bewertung des Erfüllungsinteresses rechtfertigen eine einheitliche und vorhersehbare Streitwertpraxis auch nach Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 1899/95
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 34.044,72 DM festgesetzt. In dem unter dem Aktenzeichen 1 K 1899/95 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geführten Verfahren ging es dem Kläger, der noch vor Klageerhebung am 00.00.00 zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) befördert worden ist, um den Schaden, der ihm dadurch entstanden war, daß er nicht schon im Januar 19.. befördert worden war. Sein Schadensersatzbegehren hat der Kläger dahingehend konkretisiert,
den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, ihn im Wege des Schadensersatzes beamten-, dienst- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er zum 00.00.00 in eine der dem Polizeipräsidenten X zugewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert worden.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat ist in seiner bisherigen Streitwertpraxis in vergleichbaren Fällen nach § 17 Abs. 3 und 4 GKG verfahren und hat an dieser Praxis auch nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (KostRÄndG 1994) vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1325, ber. 2591 und 3471) festgehalten. Nach erneuter Prüfung schließt sich der Senat der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, das § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG in der Fassung der KostRÄndg 1994- eine Bestimmung, die unmittelbar Klagen auf Beförderung betreffe - auf Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener oder verspäteter Beförderung entsprechend anwendet.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14. Mai 1996 - 2 B 73.96 -.
Der Senat läßt sich von der Überlegung leiten, daß § 17 Abs. 3 und 4 GKG Fälle der vorliegenden Art ebenfalls nicht unmittelbar betrifft und die vom Gesetzgeber vorgenommene Bewertung des Erfüllungsinteresses in § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG das Interesse bei einem Schadensersatzbegehren angemessen zum Ausdruck bringt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nicht allein um eine Besoldungsdifferenz, sondern - wie im vorliegenden Fall - darum geht, in jeder Hinsicht - z.B. im Hinblick auf das Beförderungsdienstalter und mögliche Nachteile nach § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - so gestellt zu werden, als wäre eine Beförderung zu einem in der Vergangenheit liegenden (bei verspäteter Beförderung: früheren) Zeitpunkt vorgenommen worden. Daß der Verzögerungszeitraum - wie im vorliegenden Fall - nur wenige Monate ausmacht und nach der bisherigen Streitwertpraxis ein deutlich niedrigerer Streitwert maßgebend wäre, ist im Interesse einer gleichmäßigen und voraussehbaren Handhabung des § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG hinzunehmen.
Weil im vorliegenden Fall ein abgeschlossener Zeitraum im Streit war, hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Besoldungsstand im Juli 19.. abgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.