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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 216/23·16.04.2023

Streitwert- und Gegenstandswertfestsetzung bei protokollierter Genehmigung – Beschwerde verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsgerichtsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrte die Erhöhung des Streitwerts bzw. die erstmalige Festsetzung eines Gegenstandswerts. Das OVG stellte fest, dass die protokollierte Genehmigung zur Nutzung von Einrichtungen nicht zum ursprünglichen Streitgegenstand gehörte und daher den Streitwert nicht erhöht. Eine Vergleichsgebühr nach Ziff.5600 GKG setzt einen gerichtlichen Vergleich (§779 BGB) voraus, der hier nicht vorlag. Einen Antrag nach §33 Abs.1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts gab es nicht; die Beschwerde wurde insoweit unstatthaft verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde insoweit unzulässig verworfen (Gegenstandswert), im Übrigen zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Der gerichtliche Streitwert bemisst sich nach dem Streitgegenstand der Anfechtungsklage; nachträgliche protokollierte Erklärungen, die nicht Streitgegenstand waren, erhöhen den Streitwert nicht.

2

Die Entstehung einer Vergleichsgebühr nach Ziffer 5600 Anlage 2 GKG setzt das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne des § 779 BGB voraus; bloße protokollierte Erklärungen oder die protokollierte Aufhebung eines Bescheids genügen hierfür nicht.

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Die Festsetzung eines Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG erfordert einen ausdrücklichen Antrag bei dem Gericht des ersten Rechtszugs; eine Streitwertbeschwerde ersetzt einen solchen Antrag nicht.

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Eine Beschwerde ist unstatthaft, soweit mit ihr erstmals die Festsetzung eines Gegenstandswerts nach § 33 Abs.1 RVG ohne zuvor gestellten Antrag bei der Vorinstanz verfolgt wird.

Relevante Normen
§ RVG § 32, RVG § 33§ GKG § 3 Abs. 2§ KV 5600§ 113 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG§ Anlage 2 zum GKG, Ziffer 5600

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6807/22

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde einer Prozessbevollmächtigten auf Erhöhung des Streitwertes bzw. (erstmalige) Festsetzung eines Gegenstandswertes, wenn im Rahmen eines Anfechtungsprozesses die Behörde einen Verwaltungsakt, der nicht Streitgegenstand ist, durch Erklärung zu Protokoll erlässt.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2023 wird, soweit sie auf die Festsetzung eines Gegenstandswertes gerichtet ist, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unbegründet (dazu 1.). Soweit mit ihr die Festsetzung eines über den Streitwert hinausgehenden Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit begehrt wird, ist die Beschwerde schon unstatthaft (dazu 2.)

2

1. Die insoweit zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.2.2023 ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat über den Streitwert von 5.000 Euro für das in dem Verfahren geltend gemachte Begehren, welcher ausdrücklich nicht angegriffen worden ist, hinaus zu Recht keinen höheren Streitwert festgesetzt.

4

Die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene und von dem Verwaltungsgericht protokollierte Genehmigung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen im Rahmen der Nebentätigkeit der Klägerin bis zum 31.12.2023 war nicht von dem ursprünglichen Streitgegenstand erfasst. Dieser war hier begrenzt auf die Behauptung der Klägerin, durch den angegriffenen, unter dem 23.8.2022 ergangenen Widerruf der „Nutzungsvereinbarung“ in ihren Rechten verletzt zu sein.

5

Zum Begriff des Streitgegenstands bei der Anfechtungsklage vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 15.3.1968 - VII C 183.65 -, BVerwGE 29, 210 = juris Rn. 16; Riese, in: Schoch/Schneider, VwR, Stand: 43. EL August 2022, § 113 VwGO Rn. 8, m. w. N.

6

In der Folge war (zunächst) nur dieser Antrag für die Wertberechnung in dem Verfahren maßgeblich. Gegen die Festsetzung des diesbezüglichen Streitwertes wendet sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch ausdrücklich nicht.

7

In Bezug auf die Neuerteilung einer Genehmigung zur Nutzung von Einrichtungen des Beklagten im Rahmen der Nebentätigkeit der Klägerin war aber, anders als deren Prozessbevollmächtigte anführt, kein höherer Streitwert anzusetzen. Eine Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus zwischen den Beteiligten getroffenen Regelung für die Festsetzung des gerichtlichen Streitwertes ist nur möglich, wenn ein gesetzlich bestimmter Gebührentatbestand nach § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Anlage 2 zum GKG erfüllt ist. In Betracht kommt hier allein Ziffer 5600 „Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird“. Vorliegend haben die Beteiligten aber gerade keinen gerichtlichen Vergleich in diesem Sinne abgeschlossen.

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Die 0,25 Vergleichsgebühr ist eine Akt- und Handlungsgebühr, die durch den Abschluss eines Mehrvergleichs anfallen kann. Sie entsteht - im Gegensatz zu einer Verfahrensgebühr - für eine bestimmte Tätigkeit des Gerichts, nämlich für die die gerichtliche Protokollierung bzw. Feststellung eines wirksamen Vergleichs (Prozessvergleichs) gem. § 779 BGB durch Beschluss, um die Folge der Prozessbeendigung herbeizuführen und um dem Vergleich die Eigenschaft eines Vollstreckungstitels gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu verschaffen.

9

Vgl. zu der identischen Vorschrift in Ziffer 1900 KV: Dörndörfer, in: Dörndörfer u.a., BeckOK Kostenrecht, Stand: 40. Edition 1.1.2023, GKG KV 1900 Rn. 1.

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Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Weder hat das Verwaltungsgericht einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB protokolliert noch haben die Beteiligten durch wechselseitige Erklärungen einen Vergleich geschlossen, so dass das Verwaltungsgericht in der Folge die Erledigung des Rechtsstreits (deklaratorisch) festgestellt hätte. Vielmehr hat der Beklagte anlässlich der mündlichen Verhandlung den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben und sich zur Kostenübernahme bereiterklärt. Der Erlass eines weitergehenden Verwaltungsaktes, hier der Genehmigung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, mag zwar auf einer Einigung der Beteiligten zur Beseitigung eines ungeregelten Zustandes beruht haben; der Abschluss einen gerichtlichen Vergleichs nach den genannten Maßstäben liegt hierin aber nicht.

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2. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Streitwertbeschwerde vom 27.2.2023 (erstmals) auch geltend macht, das Verwaltungsgericht habe jedenfalls insoweit einen gesonderten Gegenstandswert festsetzen müssen, ist die Beschwerde unabhängig von der Frage, ob in der Sache eine weitergehende Festsetzung eines Gegenstandswertes in Betracht kommt, unstatthaft.

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Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist nach § 32 Abs. 1 RVG die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Richten sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert oder fehlt ein solcher, setzt nach § 33 Abs. 1 RVG das Gericht des jeweiligen Rechtszugs den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest. An einem solchen Antrag bei dem Verwaltungsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges mangelt es vorliegend. Er kann insbesondere nicht in der Beschwerdeschrift vom 27.2.2023 gesehen werden. Mit dieser soll, so die Prozessbevollmächtige der Klägerin ausdrücklich, die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG „weiterverfolgt“ werden. Eine Vorbefassung des Verwaltungsgerichts ist nicht gegeben; sie kann auch nicht in dem bloßen Nichtabhilfebeschluss gegen die Streitwertbeschwerde gesehen werden.

13

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 68 Abs. 3 GKG, 33 Abs. 9 RVG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).