Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Versetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Heraufsetzung des Streitwerts von 2.500 EUR auf 9.750 EUR in einem Eilverfahren gegen eine Versetzungsverfügung. Das OVG verwies die Beschwerde als unbegründet zurück, da der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an einer höheren Streitwertfestsetzung darlegte. Der Senat setzte den Streitwert nach §52 GKG anhand des vorläufigen Charakters auf die Hälfte des Auffangwerts fest. Das Verfahren war gebührenfrei (§68 Abs.3 GKG).
Ausgang: Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwerts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antragsteller, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hat in der Regel kein schutzwürdiges Interesse an der Heraufsetzung des Streitwerts.
Ein Antrag der Prozessbevollmächtigten auf Heraufsetzung des Streitwerts nach §32 Abs.2 RVG ist zwar zulässig, aber nur bei Vorliegen nachvollziehbarer Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung begründet.
Für die Bemessung des Streitwerts ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit §52 GKG maßgeblich; bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach §52 Abs.2 GKG der Auffangwert von 5.000 EUR zu wählen.
Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der nach §52 Abs.2 GKG angenommene Auffangwert wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung regelmäßig auf die Hälfte.
Die Sonderregelung des §52 Abs.5 GKG für Statusstreitigkeiten ist nur anzuwenden, wenn das Eilverfahren sich auf die Begründung, Umwandlung, das Bestehen oder die Beendigung eines besoldeten Dienstverhältnisses oder die Verleihung eines Amtes bezieht; fehlt dies, bleibt sie außer Betracht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1738/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Soweit die Beschwerde, die die Heraufsetzung des Streitwertes von 2.500,00 EUR auf 9.750,00 EUR zum Ziel hat, namens und in Vollmacht des Antragstellers eingelegt worden ist, ist sie unzulässig. Der Antragsteller, der nach Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Versetzungsverfügung des beklagten Landes vom 6. Januar 2006 eingelegten Widerspruchs und nach Zurückweisung der gegen die Ablehnung gerichteten Beschwerde die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hat kein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Heraufsetzung des Streitwertes.
Soweit die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die Heraufsetzung des Streitwertes gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht begehren, ist die Beschwerde nicht begründet.
In Fällen der vorliegenden Art ist der Streitwert entsprechend § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert der Senat diesen Auffangwert in ständiger Rechtsprechung wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung regelmäßig auf die Hälfte. So ist es auch hier. Insbesondere aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Bewertung seines Interesses, die verfügte Versetzung vorläufig zu verhindern, auf 9.750,00 EUR nahelegen würden. Die speziellen Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG, wonach sich die Bemessung des Streitwertes bei Streitigkeiten, die Statusfragen betreffen, am Mehrfachen des Endgrundgehalts orientiert, sind hier nicht einschlägig. Es ging im fraglichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO weder um die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch um die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand. Der von der Beschwerde gleichwohl hergestellte Zusammenhang zwischen Versetzung und Endgrundgehalt erschließt sich dem Gericht nicht.
Aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), auf den sich die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Begründung der Streitwertbeschwerde berufen, ergibt sich nichts anderes. Ziffer 10.2 dieses Streitwertkataloges verweist hinsichtlich des kleinen Gesamtstatus auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, ohne jedoch den Streit um eine Versetzung diesem kleinen Gesamtstatus zuzuordnen. Abgesehen davon bindet der Streitwertkatalog das Gericht nicht. Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts sind allein die oben genannten Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Ein Streitwertkatalog kann insoweit nur ein Anhalt für die danach zu treffende Ermessensentscheidung sein.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).