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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 202/07·21.03.2007

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung (5.000 € → 19.500 €) zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten begehrten die Heraufsetzung des Streitwerts von 5.000 auf 19.500 EUR. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Der Kläger habe nach Rücknahme der Klage kein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung; zudem liefert der Sachvortrag keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung. §52 Abs.2 GKG gilt als Auffangwert; ein Streitwertkatalog ist nicht bindend.

Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwerts ist unzulässig, wenn die Partei nach Rücknahme der Klage kein schutzwürdiges Interesse an der Streitwerterhöhung mehr besitzt.

2

Prozessbevollmächtigte können die Heraufsetzung des Streitwerts nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht beantragen; die Beschwerde ist jedoch zurückzuweisen, wenn der Vortrag keine Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung enthält.

3

Bei der Streitwertbemessung im Verwaltungsverfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache; ergibt der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 EUR anzunehmen.

4

§ 52 Abs. 5 GKG über die Bemessung bei Statusstreitigkeiten findet nur Anwendung, wenn es um Begründung, Bestehen, Umwandlung oder Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder um die Verleihung eines Amtes bzw. Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand geht; eine einfache Versetzungsverfügung ist dem nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.

5

Ein Streitwertkatalog ist für die Gerichte nicht verbindlich; er kann allenfalls als Anhaltspunkt für die nach § 52 GKG vorzunehmende Ermessensentscheidung dienen.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 5 GKG§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4658/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Soweit die Beschwerde, die die Heraufsetzung des Streitwertes von 5.000,00 EUR auf 19.500,00 EUR zum Ziel hat, namens und in Vollmacht des Klägers eingelegt worden ist, ist sie unzulässig. Der Kläger, der nach Rücknahme seiner Anfechtungsklage gegen die Versetzungsverfügung des beklagten Landes vom 6. Januar 2006 die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hat kein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Heraufsetzung des Streitwertes.

3

Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Heraufsetzung des Streitwertes gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht begehren, ist die Beschwerde nicht begründet.

4

In Fällen der vorliegenden Art ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). So ist es auch hier. Insbesondere aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Bewertung seines Interesses, die verfügte Versetzung zu verhindern, abweichend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auf 19.500,00 EUR nahelegen würden. Die speziellen Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG, wonach sich die Bemessung des Streitwertes bei Streitigkeiten, die Statusfragen betreffen, am Mehrfachen des Endgrundgehalts orientiert, sind hier nicht einschlägig. Es ging im Klageverfahren weder um die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch um die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand. Der von der Beschwerde gleichwohl hergestellte Zusammenhang zwischen Versetzung und Endgrundgehalt erschließt sich dem Gericht nicht.

5

Aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), auf den sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Begründung der Streitwertbeschwerde berufen, ergibt sich nichts anderes. Ziffer 10.2 dieses Streitwertkataloges verweist hinsichtlich des kleinen Gesamtstatus auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, ohne jedoch den Streit um eine Versetzung diesem kleinen Gesamtstatus zuzuordnen. Abgesehen davon bindet der Streitwertkatalog das Gericht nicht. Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts sind allein die oben genannten Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Ein Streitwertkatalog kann insoweit nur ein Anhalt für die danach zu treffende Ermessensentscheidung sein.

6

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).