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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 196/09·18.03.2009

Beschwerde zurückgewiesen: Ablehnung eines Amtsarztes als Sachverständiger wegen Befangenheit abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtbefangenheitseinrede gegen den als Sachverständigen vernommenen Amtsarzt vor. Streitpunkt war, ob § 146 Abs. 2 VwGO auf Sachverständige anwendbar ist und ob frühere behördliche Gutachten Befangenheit begründen. Das OVG verwies § 146 Abs. 2 VwGO auf Sachverständige zurück, verneinte Befangenheit allein aufgrund behördlicher Zugehörigkeit und wies die Beschwerde als unbegründet zurück; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 146 Abs. 2 VwGO ist nicht auf Sachverständige analog anwendbar; ‚Gerichtspersonen‘ i.S.d. Norm beziehen sich auf Richter und Urkundsbeamte (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 41–49 ZPO).

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Die bloße Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme durch einen Behördenbediensteten oder die Einholung behördlicher Gutachten rechtfertigt für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO.

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Ein Tatsachengericht darf sich grundsätzlich auf von Behörden eingeholte gutachtliche Stellungnahmen stützen und hat im Rahmen seines Ermessens die Möglichkeit, Erläuterungen zu verlangen und Zusatzfragen zu stellen.

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Eine Besorgnis der Befangenheit setzt darlegbare, individuelle Anknüpfungstatsachen voraus; bloße organisatorische oder dienstliche Zugehörigkeit genügt nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 2 VwGO§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO§ 98 VwGO i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 723/08

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig.

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Sie ist nicht durch § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Sachverständige sind keine Gerichtspersonen. Hierunter sind gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 41 bis 49 ZPO nur Richter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu verstehen. Eine analoge Anwendung von § 146 Abs. 2 VwGO auf Sachverständige scheidet mangels Regelungslücke aus.

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Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juli 1997 - 9 S 1580/97 -, NVwZ-RR 1998, 689; Bay. VGH, Beschluss vom 4. August 2003 - 1 C 03.950 -, BayVBl. 2004, 733.

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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

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Die von dem Kläger vorgebrachten Gründe rechtfertigen nicht die Ablehnung des als Sachverständigen vernommenen Amtsarztes Dr. X.---- wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 98 VwGO i.V.m. den §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO. Der Umstand, dass ein Sachverständiger bereits im Verwaltungsverfahren eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, ist für sich gesehen nicht geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Auch dann, wenn von einer federführenden Behörde gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden eingeholt wurden, kann sich ein Tatsachengericht bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf diese stützen, und es steht im Ermessen des Gerichts, sie sich erläutern zu lassen und zusätzliche Fragen zu stellen. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Stellungnahme durch einen Behördenbediensteten verfasst worden ist, der demselben Rechtsträger wie die am Rechtsstreit beteiligte Behörde angehört. Denn dies begründet - anders als etwa bei einem Sachverständigen, der der bescheiderteilenden Behörde angehört - keine derart enge Verbindung des Sachverständigen mit einem Beteiligten, dass der Gegner bei vernünftiger, objektiver Betrachtung allein aus diesem Grunde davon ausgehen kann, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1998 - 3 B 35.98 -, NVwZ 1999, 184, und vom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ, 1998, 634.

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Darüber hinausgehende individuelle Umstände, die Anlass zu einer Besorgnis der Befangenheit des Dr. X.---- geben könnten, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).